RS Uvs 2012/4/17 KUVS-1217/2/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2012
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Index

L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Parkgebühren

Norm

K-PStG §5
K-PStG §17 Abs1 litb

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 5 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes 1996 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, abgestellt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. abgestellt haben. Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer ein Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es – wie im vorliegenden Fall – keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug (zu einem bestimmten Zeitpunkt) abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus. Bescheidaufhebung.Nach der Bestimmung des Paragraph 5, Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes 1996 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, abgestellt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. abgestellt haben. Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer ein Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es – wie im vorliegenden Fall – keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug (zu einem bestimmten Zeitpunkt) abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus. Bescheidaufhebung.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Überlassen eines Kraftfahrzeuges, Abstellen eines Fahrzeuges, Fahrzeuglenker, Zulassungsbesitzer

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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