Begründung: Das Erstgericht erkannte das Land Oberösterreich als Pflegegeldträger schuldig, der am 21. 7. 1971 geborenen Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von 273,40 EUR monatlich vom 1. 11. 2006 bis 30. 9. 2007 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es ging für die Zeit bis September 2007 von folgendem monatlichen Pflegebedarf aus: 4 Stunden im Zusammenhang mit dem Besteigen und Verlassen der Dusche oder Badewanne, 30 Stunden (Mindestwert) für das Zubereiten von Mahlzeit... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud F*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, ... mehr lesen...
Begründung: Die am 15. 6. 1992 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern eine Wohnung im dritten Stock eines Mehrparteienhauses ohne Lift. Die Wohnung wird automatisch zentral beheizt. Küche, WC und Badezimmer mit Badewanne sind in der Wohnung vorhanden. Das nächste Lebensmittelgeschäft befindet sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung. Die Klägerin leidet an einem frühkindlichen Autismus und steht deswegen in Betreuung der Universitätsklinik für Kinder- ... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3oöPGG §4 Abs3EinstV §2 Abs2EinstV §2 Abs3WPGG §4 Abs3WrEinstV §1 Abs4stmkPGG §4 Abs5a
Rechtssatz: Es ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Für sie sind also auch die Pauschalwerte nach § 2 Abs 3 der Oö... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs3EinstV §1 Abs4oöPGG §4 Abs3WPGG §4 Abs3WrEinstV §1 Abs4stmkPGG §4 Abs5a
Rechtssatz: Für die Zubereitung von Mahlzeiten für Kinder kommt die Heranziehung des in § 1 Abs 4 EinstVO vorgesehenen Mindestwerts von einer Stunde täglich nicht in Betracht, sondern es ist der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich. Dass für das behinderte Kind "extra" gekocht werden muss führt nicht dazu, ... mehr lesen...