Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX römisch 40 A5 XXXX römisch 40 A6 XXXX römisch 40 A7 XXXX römisch 40 O1 XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet: XXXX römisch 40 P1 XXXX römisch 40 P2 XXXX römisch 40 P3 XXXX römisch 40 P4 XXXX römisch 40 P5 XXXX römisch 40 A1 XXXX römisch 40 A2 XXXX römisch 40 A3 XXXX römisch 40 A4 XXXX n römisch 40 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) Gruppeninspektor XXXX steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamter. 1. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) Gruppeninspektor römisch 40 steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Exekutivbeamter. 2. Am 02.06.2023 (Datum des Einlangens) übermittelte der Bezirkspolizeikommandant (BPK) dem Landespolizeidirektor (Le... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im gegenständlichen Fall geht es aus verfahrensrechtlicher Sicht um die Frage, ob die Behörde nach einem eingebrachten Säumnisantrag nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Entscheidung zuständig ist oder nicht. Inhaltlich geht es um die Frage, ob eine konkrete Weisung an den Dienstnehmer einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung gleichkommt. 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer stand bis zur Ruhestandsversetzung am XXXX als Hochschul... mehr lesen...