Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Polizist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 2. Am 15.01.2024 erstattete der Landespolizeidirektor von XXXX als Dienstbehörde, Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). 2. Am 15.01.2024 erstattete der Landespolizeidirektor von römisch 40 als Dienstbehörde, Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). 3. Am 06.05.2024 fasste die BDB ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. RevInsp. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbediensteter der LPD Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dem SPK Innere Stadt zugewiesen und vorübergehend der Einsatzabteilung dienstzugeteilt, wo er derzeit Innendienst versieht. 1.1. RevInsp. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingete... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bezirksinspektor (BI) XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: LPD Wien). 1. Bezirksinspektor (BI) römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: LPD Wie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und – in Bezug auf die Beschwerde des Disziplinaranwalts unter Bedachtnahme auf das das Bundesverwaltungsgericht bindende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2024, Ro 2024/09/0001-9 – zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Insp. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich; er wird derzeit bei der P... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und – in Bezug auf die Beschwerde des Disziplinaranwalts unter Bedachtnahme auf das das Bundesverwaltungsgericht bindende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2024, Ro 2024/09/0001-9 – zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Insp. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich; er wird derzeit bei der P... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren wird festgestellt: Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde von der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) gegen XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) das Disziplinarerkenntnis vom 26.01.2024, Zl. 2023-0.891.671, erlassen. Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde von der Bundesdisziplinarbehörd... mehr lesen...