Die Bundesdisziplinarbehörde hat zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat am das Dienstfahrzeug BP-00.000 und das Dienstfahrzeug BP-00.000, nachdem er zuvor - ohne dazu berechtigt gewesen zu sein - den installierten Fehlbetankungsstutzen entfernt hatte, fahrlässig mit Super-Benzin, anstatt Diesel betankt und im Fall b) auch gestartet und Schäden in der Höhe von zu a) € 314,58 und zu b) ... mehr lesen...