Norm
BDG 1979 §43 Abs1 + 2Schlagworte
Verhalten bei Einsatz, Umgang mit Dienst KfzText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
Er hat am
das Dienstfahrzeug BP-00.000 und
das Dienstfahrzeug BP-00.000,
nachdem er zuvor - ohne dazu berechtigt gewesen zu sein - den installierten Fehlbetankungsstutzen entfernt hatte, fahrlässig mit Super-Benzin, anstatt Diesel betankt und im Fall b) auch gestartet und Schäden in der Höhe von zu a) € 314,58 und zu b) € 7.480,60 verursacht.
Er ist während eines Einsatzes bei welchem eine Schule wegen einer Bombendrohung durchsucht werden musste, aus seinem Verschulden, vom eingesetzten Team getrennt worden, weil er einen Telefonanruf entgegennahm und dadurch abgelenkt war.
Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und
§ 60 Abs. 5 BDG, iVm der Kraftfahrzeugverordnung BGBl II 524/2012, nämlich Sachbehelfe sorgsam zu behandeln. Paragraph 60, Absatz 5, BDG, in Verbindung mit der Kraftfahrzeugverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 524 aus 2012,, nämlich Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 (viertausend) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 20 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000 (viertausend) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 20 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion in einer Sondereinheit. Diese Einheit besteht bundesweit seit 2021 und deckt folgende Aufgaben ab: Primäres Ziel ist die rasche Unterstützung der Regeldienstkräfte durch besonders ausgebildete und ausgerüstete Exekutivbedienstete bei besonders gefährlichen Einsätzen sowie die erhöhte Anschlussfähigkeit zum Einsatz des EKO Cobra/DSE im Anlassfall. Die eingesetzten Mitarbeiter haben eine spezielle Ausbildung, die vor allem einsatztaktisches Vorgehen, Einsatztechnikausbildung, Schießausbildung, Sonderwaffenausbildung sowie Schulung besonderer taktischer Vorgehensweisen bei Bedrohungen mit Sprengvorrichtungen, Bedrohungslagen mit Hieb- und Stichwaffen umfasst.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion samt Beilagen, sowie dem Ergebnis der über Auftrag der BDB vorgelegten Berichterstattung.
Sachverhalt:
Zu Punkt 1.
Die unterschiedlichen Fahrzeuge der LPD sind standardmäßig mit einem Fehlbetankungsstutzen ausgestattet, der es unmöglich macht bei einem Dieselfahrzeug Superbenzin zu tanken. Dieser Stutzen wird in die Tanköffnung eingeschraubt und lässt sich ohne technische Hilfsmittel anbringen und entfernen. Durch den Fehlbetankungsstutzen ist eine automatische Betankung nicht mehr möglich, sondern muss der Hebel der Zapfpistole durchgehend gedrückt gehalten werden.
Am 12. März verrichtete der Disziplinarbeschuldigte Dienst bei seiner Einheit und war als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges (Dieselfahrzeug) eingeteilt. Bevor er das Fahrzeug betankte schraubte er den Fehlbetankungsstutzen heraus und betankte das Fahrzeug mit 42 Liter Super-Benzin. Er bemerkte seinen Fehler jedoch noch vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und veranlasste die Abschleppung in eine Werkstatt. Dem Dienstgeber entstanden dadurch Reparaturkosten in der Höhe von € 314,58, die von der LPD nicht eingefordert wurden. Am 12. Juni verrichtete er Dienst bei seiner Einheit und war als Lenker des Dienstfahrzeuges (im September 2023 erstzugelassen) eingeteilt. Nach der Beendigung eines ca. zweistündigen Einsatzes fuhr er zur OMV-Tankstelle, schraubte – wie bereits im März den Fehlbetankungsstutzen heraus und betankte das Dieselfahrzeug mit Superbenzin. Nach dem Betankungsvorgang nahm er das Kfz in Betrieb und fuhr damit zu Dienststelle. Durch die Fehlbetankung entstand ein Schaden in der Höhe von € 7.480,60 (siehe Rechnung vom 31.07.2025).
Zu Punkt 2.
Gemäß Erlass des BMI besteht eine Streife grundsätzlich aus drei Bediensteten, die die Einsätze gemeinsam abzuarbeiten haben. Bei der Durchsuchung eines Gebäudes wird einsatztaktisch in der Weise vorgegangen, dass zwei Beamte nach vorne und einer nach hinten sichert. Es ist daher wichtig, dass der rückwärts sichernde Beamte ständig Kontakt zu den weiteren Einsatzkräften hält; reißt dieser Kontakt – aus welchen Gründen auch immer – ab, wird dies von den nach vorne sichernden Kräften nicht sofort bemerkt, wodurch sich eine erhöhte Gefährdung des gesamten Teams ergeben kann. Am 24. März um 07:54 Uhr, wurde die Streife bestehend aus dem DB sowie zwei weiteren Beamten dieser Sondereinheit – zu einer Bombendrohung in eine beordert. Die Einsatzleitung oblag A.A., der den DB unmittelbar nach dem Eintreffen am Einsatzort aufforderte sein Telefon einzustecken und sich auf den Einsatz vorzubereiten. Unmittelbar nach Freigabe durch den SKO (Sprengstoffkundiges Organ) und dessen Anweisung im Objekt kein Funkgerät, oder Mobiltelefon zu verwenden begann die Durchsuchung der Schule. Der Streife wurde vom verantwortlichen Kommandanten vor Ort ein Bereich zugewiesen. Während der Durchsuchung des Gebäudes wurde der DB von den beiden weiteren Einsatzkräften getrennt, was vom Einsatzleiter erst bei einer Schlüsselposition bemerkt wurde. Weil der DB nicht sichtbar war und auch auf Zurufe nicht reagierte, beorderte der Einsatzleiter eine Regeldienststreife zu sich, ließ diese gemeinsam mit dem weiteren Einsatzbeamten zurück und suchte nach seinem Mitarbeiter. Er konnte den DB erst am Ende eines durch ein Stiegenhaus und eine Tür getrennten weiteren Ganges wahrnehmen und zu sich beordern. Danach begaben sich beide zurück zur Schlüsselposition, nahmen Kontakt zum dritten Einsatzbeamten auf und setzten die Durchsuchung fort. Der DB war ca. 4 bis 5 Minuten vom restlichen Team getrennt.
Zeugen:
Der Einsatzleiter A.A. gab an, dass er den DB bereits vor Beginn des Einsatzes ermahnt habe, sein Mobiltelefon wegzulegen und sich auf den Einsatz vorzubereiten. Eine Trennung des Dreier-Teams sei nicht angeordnet gewesen, weil keinem der eingesetzten Beamten eine stationäre Sicherungsposition zugwiesen worden sei. Dem DB wäre es im Falle einer Gefahrensituation nicht möglich gewesen binnen kurzer Zeit zum Team aufzuschließen und einzugreifen. Er sei weder in Ruf- noch Sichtweite gewesen; er habe ihn erst am Ende eines durch das Stiegenhaus und eine Tür getrennten weiteren Ganges orientierungslos gefunden.
B.B. war dritter eingesetzter Beamter Streife. Bereits bei der Einsatzbesprechung vor Ort sei ihm aufgefallen, dass der DB ständig mit seinem Mobiltelefon hantierte und auch desinteressiert und abwesend wirkte. Während der Durchsuchung sei ihm und dem Streifenkommandanten aufgefallen, dass der DB fehlte. Der Streifenkommandant habe den Beamten dann gesucht und sei nach einer gewissen Zeit wieder zurück gewesen.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB bekannte sich schuldig. Er gab an, er könne es sich selbst nicht mehr erklären, warum er den Fehlbetankungsstutzen zweimal herausgenommen habe. Bis dato habe er noch keine Ersatz-Vorschreibung vom Dienstgeber erhalten. Im Hinblick auf den Einsatz gab er an, er sei von seinem damaligen Vorgesetzten angerufen worden und habe den Anruf entgegengenommen. Es sei ihm klar, dass dies falsch gewesen sei und es werde sicher nicht mehr vorkommen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2, sowie § 60 Abs. 5 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 6.000,-.Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 60, Absatz 5, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 6.000,-.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies – nach zusammenfassender Wiedergabe des Sachverhalts - auf die umfassende geständige Verantwortung des DB und seine bisherige engagierte Einsatzleistung. Es sei auszuschließen, dass der Beamte seine Dienstpflichten nochmals verletzen wird. Er beantragte eine milde Sanktion.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 60 Abs. 5 BDGParagraph 60, Absatz 5, BDG
Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte ….Sachbehelfe sorgsam zu behandeln
Erlass des BMI 2021-0.567.207 vom 28.09.2021 – Durchführungserlass Schnelle Interventionsgruppe (SIG)
Schnelle Interventionsgruppen führen im Rahmen eines funktionellen Streifendienstes Unterstützungsleistungen bei besonders gefährlichen Einsätzen durch, soweit diese nicht in den Aufgabenbereich des EKO Cobra/DSE fallen. SIG-Streifendienste sind durch speziell ausgebildete, ausgerüstete und uniformierte Exekutivbedienstete durchzuführen. In den jeweilig durch die LPD zugewiesenen Streifenbereichen führen sie grundsätzlich ihren Dienst in 3er-Teams mit entsprechend ausgestatteten Streifenfahrzeugen durch.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Anschaffung, Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes, BGBl II Nr. 524/2012Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Anschaffung, Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012,
§ 7 Abs. 2 Der Lenker muss mit der Handhabung des Dienstkraftwagens und dessen technischen Einrichtungen vertraut sein. Er hat die Betriebsanleitung genau einzuhalten. Paragraph 7, Absatz 2, Der Lenker muss mit der Handhabung des Dienstkraftwagens und dessen technischen Einrichtungen vertraut sein. Er hat die Betriebsanleitung genau einzuhalten.
zur Schuldfrage
Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Beide Punkte
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen zu beachten hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen zu beachten hat.
Zu Punkt 1.
Eine gewissenhafte Dienstverrichtung impliziert, im konkreten Fall in Verbindung mit der oben dargestellten Kraftfahrzeugrichtlinie des Bundes, dass der Beamte die ihm zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge sachgerecht verwendet und sorgsam mit ihnen umgeht. Der DB hat den bei Diesel-Dienstfahrzeugen standardmäßig eingeschraubten Fehlbetankungsschutz – ohne dazu berechtigt gewesen zu sein – herausgeschraubt und dann das Fahrzeug mit falschem Treibstoff betankt, wobei es in einem Fall zu einem Schaden in der Höhe von über € 7.000,- gekommen ist und das Fahrzeug deshalb über mehrere Wochen nicht zur Verfügung stand. Obwohl der Beamte bereits einmal (Punkt 1a) den falschen Treibstoff getankt und einen geringen Schaden verursacht hatte, hat er offenbar nichts aus seinem Fehler gelernt und ca. 1 Jahr später den gleichen Fehler begangen. Es versteht sich von selbst, dass Beamte verpflichtet sind, mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Mitteln, wozu auch Dienstfahrzeuge gehören, sorgsam umzugehen. Dazu gehört es auch, dass man Sicherungen die – wie im konkreten Fall – eine Fehlbetankung vermeiden sollen an ihrem Ort belässt und nicht eigenmächtig entfernt.
Zu Punkt 2.
Wie oben ausgeführt, werden die Sondereinheitewn der LPD besonders ausgebildet und für gefährliche Einsätze verwendet. Es versteht sich daher von selbst, dass von diesen Beamten ein hohes Engagement, sowie eine strikte Einhaltung der im Zuge ihrer Ausbildung vermittelten Einsatztaktiken verlangt werden muss. Gerade weil diese Streifen bei gefährlichen Einsätzen einschreiten müssen, ist es essentiell, dass ein gegenseitiges Vertrauen innerhalb der Einsatzkräfte besteht und sie sich aufeinander verlassen können müssen. Die Vorgaben des Einsatzleiters, bzw. des Streifenkommandanten sind dabei strikte zu befolgen, weil er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abarbeitung des Einsatzes trägt. Die weiteren Kräfte haben – schon um einen erfolgreichen, professionellen und möglichst sicheren Einsatz (sowohl für die Einsatzkräfte, als auch für die Allgemeinheit) garantieren zu können – keinen Spielraum für Eigenmächtigkeiten, weil dies das Ziel und den Erfolg gefährden würde. Einsätze, wie die Durchsuchung von Objekten nach Bombendrohungen müssen daher von allen eingesetzten Kräften ernst genommen werden. Es ist irrelevant, ob es sich im Nachhinein um einen Fehlalarm, oder – wie wahrscheinlich im konkreten Fall – einen Jux handelte, weil sich dies immer erst am Ende eines Einsatzes herausstellt. Zum Zeitpunkt des Einsatzbeginns lag eine Gefährdungslage durch eine Bombendrohung vor; weder der DB, noch die weiteren Einsatzkräfte wussten, ob es sich um eine ernste Drohung, oder um einen Fehlalarm handelte. Alle Kräfte waren daher – entsprechend der ihnen vermittelten Einsatzdoktrin und im Sinne einer treuen Dienstleistung – verpflichtet, diesen Einsatz ernst zu nehmen und ihren Auftrag im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Bevölkerung, zu erfüllen. Dies war den eingesetzten Kräften, offenbar mit Ausnahme des DB, auch klar. Das Verhalten des DB, der aus Nachlässigkeit vom Einsatzteam getrennt wurde, war potentiell geeignet seine und die Sicherheit des Einsatzteams, sowie die erfolgreiche Abwicklung des Auftrags zu gefährden.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Punkt 2.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.
Der DB ist Mitglied einer speziell ausgebildeten und ausgerüsteten Sondereinheit, die polizeiliche Regelkräfte bei gefährlichen Einsätzen, die besondere Fähigkeiten abverlangen, unterstützen sollen. Sein Verhalten bei Einsätzen ist daher mit einem strengeren Maßstab zu messen, als etwa bei Polizeibeamten im Regeldienst. Die Öffentlichkeit, aber auch der Dienstgeber und die Kollegen innerhalb einer Sondereinheit verlassen sich auf die Professionalität aller in solchen Einheiten dienenden Kräfte. Der DB wurde während eines Einsatzes im Zusammenhang mit einer Bombendrohung, aus seinem Verschulden ca. 4 bis 5 Minuten vom Einsatzteam (Dreier-Team) getrennt. Dies führte dazu, dass er vom Teamleiter erst gesucht und außerhalb einer Sicht- oder Rufweite gefunden wurde. Bedenkt man nun, dass die Sondereinheit für gefährliche Einsätze herangezogen wird, erweist sich ein derart langer Zeitraum als gefährlich, sowohl was die Sicherheit der eingesetzten Beamten (auch des DB selbst) betrifft, als auch die Abwicklung des Einsatzes. Das damalige Verhalten des DB war unprofessionell und eines Angehörigen einer Sondereinheit der Polizei unwürdig. Es ist geeignet in der Allgemeinheit Bedenken an der Professionalität polizeilicher Sondereinsatzgruppen hervorzurufen.
Dienstpflichtverletzung nach § 60 Abs. 5 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 60, Absatz 5, BDG
Punkt 1.
Gemäß § 60 Abs. 5 BDG hat der Beamte die ihm zugewiesenen Sachbehelfe ordentlich zu behandeln. In Verbindung mit der Dienstkraftfahrzeugverordnung ergibt sich, dass Dienstfahrzeuge sachgemäß und entsprechend der Betriebsanleitung zu benutzen sind. Die Polizei hat ihre Dienstfahrzeuge – weil es eben unterschiedliche Typen gibt – mit einem Fehlbetankungsschutz ausgestattet. Dieser soll garantieren, dass Polizeibedienstete, die mit unterschiedlichen Fahrzeugen fahren müssen, nicht versehentlich falschen Treibstoff tanken. Es gibt keinen Grund diesen Fehlbetankungsschutz zu entfernen und kein Bediensteter ist dazu berechtigt. Der DB hat diesen Fehlbetankungsschutz jedoch zweimal entfernt und in beiden Fällen sodann tatsächlich den falschen Kraftstoff getankt. Dadurch kam es in einem Fall zu einem geringen Schaden von ca. € 300,- und in zweitem Fall jedoch zu einem Schaden in der Höhe von mehr als € 7.000,- sowie einem Ausfall des Fahrzeuges über mehrere Wochen. Gemäß Paragraph 60, Absatz 5, BDG hat der Beamte die ihm zugewiesenen Sachbehelfe ordentlich zu behandeln. In Verbindung mit der Dienstkraftfahrzeugverordnung ergibt sich, dass Dienstfahrzeuge sachgemäß und entsprechend der Betriebsanleitung zu benutzen sind. Die Polizei hat ihre Dienstfahrzeuge – weil es eben unterschiedliche Typen gibt – mit einem Fehlbetankungsschutz ausgestattet. Dieser soll garantieren, dass Polizeibedienstete, die mit unterschiedlichen Fahrzeugen fahren müssen, nicht versehentlich falschen Treibstoff tanken. Es gibt keinen Grund diesen Fehlbetankungsschutz zu entfernen und kein Bediensteter ist dazu berechtigt. Der DB hat diesen Fehlbetankungsschutz jedoch zweimal entfernt und in beiden Fällen sodann tatsächlich den falschen Kraftstoff getankt. Dadurch kam es in einem Fall zu einem geringen Schaden von ca. € 300,- und in zweitem Fall jedoch zu einem Schaden in der Höhe von mehr als € 7.000,- sowie einem Ausfall des Fahrzeuges über mehrere Wochen.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Geständnis und positive Zukunftsprognose
Dienstbeschreibung
lange zurückliegende Tat zu Punkt 2.
Unbescholtenheit
Erschwerungsgründe
mehrere Dienstpflichtverletzungen
Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 4.000, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände (lange zurückliegendes Fehlverhalten, welches vom Vorgesetzten erst sehr spät angezeigt wurde) schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das Verhalten von Polizeibeamten, die Sondereinheiten angehören hohe Ansprüche gestellt und absolute Professionalität erwartet wird. Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 4.000, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände (lange zurückliegendes Fehlverhalten, welches vom Vorgesetzten erst sehr spät angezeigt wurde) schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das Verhalten von Polizeibeamten, die Sondereinheiten angehören hohe Ansprüche gestellt und absolute Professionalität erwartet wird.
Kosten des Verfahrens und Ratengewährung
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 400,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 20 Monatsraten festzulegen.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 400,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 20 Monatsraten festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026