Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsabteilung (kurz: BPD). Für ihn galten im Jahr 2001 unstrittig Schichtdienstpläne, die überwiegend eine regelmäßige Aufeinanderfolge von grundsätzlich 12-stündigen Diensttouren vorsahen. Die Diensttouren gliederten sich in Tagdiensttouren (von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr) und Nachtdiensttouren (von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §48f Abs2;BDG 1979 §49 Abs1;GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;
Rechtssatz: Die (insbesondere auf Grund der Kurzfristigkeit der Anordnung strittige) Zulässigkeit der von der Behörde gewählten einseitigen Vorschreibung von Arbeitszeit - in Form einer kurzfristigen Dienstzeitverschiebung - ist für die gehaltsrechtlichen Folgen einer solchen Maßna... mehr lesen...