Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 17.05.2022 bzw. auf das Schreiben der N.N. vom 07.06.2022, GZ N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige der N.N. vom 08.09.2022, GZ N.N. und auf das Schreiben N.N. des gleichen Datums, gleicher Geschäftszahl. Die (nunmehr zuständige) Dienstbehörde (die N.N.) hat am 20.05.2022 durch Übermittlung der Disziplinaranzeige im Wege des N.N. von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis... mehr lesen...