Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Verfahren vor der belangten Behörde Mit Antrag vom 26.07.2013 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes, da er diesen aufgrund dienstlicher Unabkömmlichkeit nicht verbrauchen habe können. Mit Bescheid vom 26.08.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen, da weder im Beamtendienstrechtsgesetz noch im Gehaltsgesetz die Gewährung einer Urlaubsentschädigung vorgesehe... mehr lesen...