TE Bvwg Erkenntnis 2015/7/31 W122 2008063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2015
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Entscheidungsdatum

31.07.2015

Norm

BDG 1979 §15
BDG 1979 §236c Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13e Abs2 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 15 gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15 gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. BDG 1979 § 15 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  4. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  5. BDG 1979 § 15 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  6. BDG 1979 § 15 gültig von 01.09.1990 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  7. BDG 1979 § 15 gültig von 22.07.1989 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  8. BDG 1979 § 15 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  9. BDG 1979 § 15 gültig von 01.01.1980 bis 30.11.1987
  1. BDG 1979 § 236c gültig von 02.08.2004 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. BDG 1979 § 236c gültig von 01.01.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 236c gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 236c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 236c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 236c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Spruch

W122 2008063-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.03.2014, Zl. P6/299.498/2013, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 06.03.2014, Zl. P6/299.498 aus 2013,, betreffend Urlaubsersatzleistung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13e Abs. 2 Z 3 GehG 1956 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 3, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Antrag vom 26.07.2013 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes, da er diesen aufgrund dienstlicher Unabkömmlichkeit nicht verbrauchen habe können.

Mit Bescheid vom 26.08.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen, da weder im Beamtendienstrechtsgesetz noch im Gehaltsgesetz die Gewährung einer Urlaubsentschädigung vorgesehen wäre.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.09.2013 eine Berufung und stützte sich im Wesentlichen auf den Gleichheitsgrundsatz.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 02.12.2013 wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 und auf eine zu ergänzende Sachverhaltsermittlung aufgehoben und an die Dienstbehörde zurückverwiesen.

Mit Parteiengehör vom 14.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er am 26.07.2013 einen Antrag auf Auszahlung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes für die Kalenderjahre 2012 und 2013 gestellt habe und aufgrund dienstlicher Unabkömmlichkeit seinen Erholungsurlaub 2012 im Ausmaß von 364 Stunden nicht verbrauchen habe können.

Das Bundesministerium für Inneres habe mit Bescheid vom 02.12.2013 den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2013 behoben und zur Erlassung einer neuen inhaltlichen Entscheidung an die Landespolizeidirektion Wien zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde informiert, das gesetzliche Pensionsalter aufgrund seiner Ruhestandsversetzung am XXXX gemäß § 15 BDG iVm § 236b BDG nicht erreicht zu haben. Die Bestimmung des § 13e GehG wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei vor der Ruhestandsversetzung nicht in Folgeerkrankung vom Dienst abwesend gewesen und die Versetzung in den Ruhestand wäre nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt. Mangels Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzung des § 13e GehG bestünde kein Anspruch auf die von dem Beschwerdeführer begehrte finanzielle Abgeltung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und es sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen.Der Beschwerdeführer wurde informiert, das gesetzliche Pensionsalter aufgrund seiner Ruhestandsversetzung am römisch 40 gemäß Paragraph 15, BDG in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG nicht erreicht zu haben. Die Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei vor der Ruhestandsversetzung nicht in Folgeerkrankung vom Dienst abwesend gewesen und die Versetzung in den Ruhestand wäre nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt. Mangels Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13 e, GehG bestünde kein Anspruch auf die von dem Beschwerdeführer begehrte finanzielle Abgeltung des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und es sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 06.03.2014 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG sein gesetzliches Pensionsalter erst mit dem Ablauf seines 780. Lebensmonats erreicht. Das Ausscheiden aus dem Dienststand sei jedoch bereits vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, nämlich im 721. Lebensmonat, erfolgt.Mit dem oben angeführten Bescheid vom 06.03.2014 wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG sein gesetzliches Pensionsalter erst mit dem Ablauf seines 780. Lebensmonats erreicht. Das Ausscheiden aus dem Dienststand sei jedoch bereits vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, nämlich im 721. Lebensmonat, erfolgt.

Der Beschwerdeführer sei nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestünde dem Grunde nach nicht.

3. Die Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen mehreren Erkrankungen, die ihn zur Annahme des Angebotes der Behörde, mit der Hacklerregelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und 40 Dienstjahre) in Pension zu gehen, ausgelöst hätten.

Der Beschwerdeführer würde unter verschiedenen Pneumothorax-Erkrankungen leiden und würde auch an COPD Stufe II mit 50% Invalidität leiden.Der Beschwerdeführer würde unter verschiedenen Pneumothorax-Erkrankungen leiden und würde auch an COPD Stufe römisch zwei mit 50% Invalidität leiden.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schreiben vom 12.05.2014 legte die belangte Behörde den Bescheid und die Beschwerde unter Anschluss der dazugehörigen Verwaltungsakten vor und wiederholte den bereits festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236b BDG aus dem Dienststand ausgeschieden wäre. Es würde sich nicht um eine Ruhestandsversetzung in Folge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters handeln. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Hacklerregelung gemäß § 15 BDG iVm § 236b BDG in den Ruhestand getreten. Die Tatsache der Erkrankung würde an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.Mit Schreiben vom 12.05.2014 legte die belangte Behörde den Bescheid und die Beschwerde unter Anschluss der dazugehörigen Verwaltungsakten vor und wiederholte den bereits festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch Erklärung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG aus dem Dienststand ausgeschieden wäre. Es würde sich nicht um eine Ruhestandsversetzung in Folge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters handeln. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Hacklerregelung gemäß Paragraph 15, BDG in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG in den Ruhestand getreten. Die Tatsache der Erkrankung würde an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde antragsgemäß vor Ablauf des 780. Lebensmonats mit Wirksamkeit vom XXXX in den Ruhestand versetzt. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer befand sich bei seiner Ruhestandsversetzung im 721. Lebensmonat.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde antragsgemäß vor Ablauf des 780. Lebensmonats mit Wirksamkeit vom römisch 40 in den Ruhestand versetzt. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer befand sich bei seiner Ruhestandsversetzung im 721. Lebensmonat.

Der Beschwerdeführer leidet unter verschiedenen Lungenerkrankungen, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Dienstunfähigkeit bewirkten. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nicht das gesamte Urlaubskontingent verbraucht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters antragsgemäß in den Ruhestand getreten ist, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich auf seine inneren Beweggründe, vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters die Ruhestandsversetzung beantragt zu haben. Einen rechtlichen Zusammenhang der Erkrankungen mit der erfolgten Ruhestandsversetzung konnte er nicht darlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1056 - GehG, BGBl Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl I. Nr. 65/2015, zieht keine Senatszuständigkeit vor.Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1056 - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 65 aus 2015,, zieht keine Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 13e Abs. 1 GehG 1956 gebührt dem Beamten eine Urlaubsersatzleistung insoweit, als er das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten hat.Gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG 1956 gebührt dem Beamten eine Urlaubsersatzleistung insoweit, als er das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten, wenn er aus dem Dienst durch Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ausgeschieden ist, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs zu vertreten, wenn er aus dem Dienst durch Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ausgeschieden ist, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

Das gesetzliche Mindestpensionsalter der ab 02.10.1952 geborenen Beamten ist gemäß § 236c Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 derDas gesetzliche Mindestpensionsalter der ab 02.10.1952 geborenen Beamten ist gemäß Paragraph 236 c, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der

780. Lebensmonat. Dies betrifft die hier relevanten Fälle des § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979.780. Lebensmonat. Dies betrifft die hier relevanten Fälle des Paragraph 15, Absatz eins und 4 BDG 1979.

Gemäß 236b Abs. 1 iVm § 15 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann ein vor dem 1. Jänner 1954 geborener Beamter eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats erwirken, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Die hier vorgesehene Möglichkeit mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt zu werden ändert nicht das in § 236c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bestimmte gesetzliche Pensionsalter der ab dem 2. Oktober 1952 geborenen Beamten.Gemäß 236b Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann ein vor dem 1. Jänner 1954 geborener Beamter eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats erwirken, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Die hier vorgesehene Möglichkeit mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt zu werden ändert nicht das in Paragraph 236 c, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bestimmte gesetzliche Pensionsalter der ab dem 2. Oktober 1952 geborenen Beamten.

§ 13e Abs. 2 Z 3 stellt auf das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ab. Der Beschwerdeführer hatte dieses bei Beginn seines Ruhestandes nicht erreicht. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Ob der Beschwerdeführer Erkrankungen hatte, die möglicherweise auch ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gerechtfertigt hätten, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der durchgeführten Ruhestandsversetzung sind diese Erkrankungen lediglich in die innere Motivationssphäre des Beschwerdeführers zu rechnen.Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 3, stellt auf das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters ab. Der Beschwerdeführer hatte dieses bei Beginn seines Ruhestandes nicht erreicht. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Ob der Beschwerdeführer Erkrankungen hatte, die möglicherweise auch ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gerechtfertigt hätten, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der durchgeführten Ruhestandsversetzung sind diese Erkrankungen lediglich in die innere Motivationssphäre des Beschwerdeführers zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hatte daher das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes aufgrund des Antrages und des Alters selbst zu vertreten.

Zwar stellt der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Störung der Äquivalenz dar (VwGH 18.02.2015, Zl. Ro2014/12/0043), so ist hier dennoch der eng umschriebene Ausnahmefall des Entfalls der Urlaubsentschädigung gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit. eingetreten.Zwar stellt der abgeltungslose Verfall von Erholungsurlaub aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine Störung der Äquivalenz dar (VwGH 18.02.2015, Zl. Ro2014/12/0043), so ist hier dennoch der eng umschriebene Ausnahmefall des Entfalls der Urlaubsentschädigung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. eingetreten.

Angesichts dieser Überlegungen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Erkrankungen und Spitalsaufenthalt, die zu keiner Feststellung der Dienstunfähigkeit führten, ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die Tatbestände des § 13e Abs. 2 GehG eng auszulegen sind. Der Tatbestand des § 13e Abs. 2 Z 3 ist unzweifelhaft erfüllt.Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die Tatbestände des Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG eng auszulegen sind. Der Tatbestand des Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 3, ist unzweifelhaft erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Pensionsantrittsalter, Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten,
Urlaubsersatzleistung, Urlaubsverfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2008063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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