Entscheidungen zu § 209 Abs. 2 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/29 98/12/0195

Die 1935 geborene Beschwerdeführerin steht als Mittelschulprofessor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war seit 1961 als AHS-Lehrerin tätig; vor ihrer mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Pensionierung unterrichtete sie (seit 1. September 1997 als Teilzeitkraft mit 16,75 WE) an einer Mittelschule im Bereich des Stadtschulrates für Wien (Dienstbehörde erster Instanz) Englisch und Latein. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens s... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 29.09.1999

RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0195

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §14 Abs3;BDG 1979 §209 Abs1;BDG 1979 §209 Abs2;BDG 1979 §211; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1999/01/20 98/12/0397 1 Stammrechtssatz Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs 3 BDG 1979 sind durch die Ernennung festgelegt (Hinweis E 16.12.1998, 97/12/0172). Für einen Lehrer bedeutet dies, daß die Verwendung bei einer Dienststelle der (Schul... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.09.1999

TE Vwgh Erkenntnis 1999/1/20 98/12/0397

Der 1948 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund des angefochtenen Bescheides seit 1. September 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuvor war er als Lehrer der Verwendungsgruppe L1 an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Deutschlandsberg tätig, wo er Geschichte und Geographie unterrichtete. Ab 1. Dezember 1994 befand sich der Beschwerdeführer wegen eines Stimmbandleidens im Krankenstand. Mit Schreiben vom 20. Juni 1995... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.01.1999

RS Vwgh 1999/1/20 98/12/0397

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §14 Abs3;BDG 1979 §209 Abs1;BDG 1979 §209 Abs2;BDG 1979 §211;
Rechtssatz: Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs 3 BDG 1979 sind durch die Ernennung festgelegt (Hinweis E 16.12.1998, 97/12/0172). Für einen Lehrer bedeutet dies, daß die Verwendung bei einer Dienststelle der (Schulverwaltung) Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes best... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.01.1999

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