TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/29 98/12/0195

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4;
BDG 1979 §209 Abs1;
BDG 1979 §209 Abs2;
BDG 1979 §211;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der Dr. E L in W, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 2. Juni 1998, Zl. 2376.241135/1-III/D/15/98, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1935 geborene Beschwerdeführerin steht als Mittelschulprofessor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war seit 1961 als AHS-Lehrerin tätig; vor ihrer mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Pensionierung unterrichtete sie (seit 1. September 1997 als Teilzeitkraft mit 16,75 WE) an einer Mittelschule im Bereich des Stadtschulrates für Wien (Dienstbehörde erster Instanz) Englisch und Latein.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sei es in den letzten Jahren einige Male zu Beschwerden von Eltern bzw. Schülern gegen die Beschwerdeführerin gekommen; die erhobenen Vorwürfe seien von der Beschwerdeführerin als unwahr zurückgewiesen worden.

Zu Beginn des Schuljahres 1997/98 sei es in einer 5. Klasse während des Englisch-Unterrichtes "zum Eklat" gekommen. Im Bericht der Dienstbehörde erster Instanz an die belangte Behörde vom 9. Februar 1998 heißt es: "Nachdem es laut Aussagen von Schüler/Innen (mit der Beschwerdeführerin) zu einer heftigen Diskussion gekommen war, und die Kinder ein Gespräch mit der Direktorin herbeiführen wollten", seien sie von der Beschwerdeführerin beschimpft ("Saubagage, schleicht's eich") worden. Die Beschwerdeführerin habe kurzfristig die Klasse verlassen; über eine ausländische Schülerin habe sich die Beschwerdeführerin abfällig geäußert.

Nachdem dieser "Vorfall" durch Beschwerdeschreiben von Eltern (insbesondere vom 23. September 1997) bekannt wurde, wurde seitens der Schulleitung (erst) am 15. Oktober 1997 mit Schülern dieser

5. Klasse - aber offensichtlich nicht mit allen - eine Niederschrift darüber angelegt und am 30. Oktober 1997 die Beschwerdeführerin dazu im Stadtschulrat einvernommen. Die Beschwerdeführerin verneinte jegliches Fehlverhalten und äußerte die Vermutung, sie solle auf diese Weise in die Pension getrieben werden. Die Kinder in der 3. und 5. Klasse seien gegen sie "aufgehusst" worden; in der 5. Klasse habe sie sich ihres Lebens nicht mehr sicher gefühlt und sei von den Schülern beschimpft worden (wird näher ausgeführt).

Im Pensionsantrag der Dienstbehörde an die belangte Behörde teilte die Dienstbehörde mit, dass "auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre" die Auffassung bestehe, dass die Beschwerdeführerin Probleme psychischer Natur habe und für den Lehrberuf nicht mehr geeignet sei. Eine Schulpsychologin habe auf Grund der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 1997 den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Schulbehörde als auch die Direktion und die Schüler "in einer völlig anderen Realitätsempfindung" als feindselig erlebe. Sie lehne jede Hilfe durch "schulinterne Konfliktmediation" ab, sei psychisch und emotional massiv überfordert und reagiere mit Konfliktverdrängung.

Auf Grund dieser Stellungnahme einer Schulpsychologin sei von der Dienstbehörde eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst worden, wobei die Schwierigkeiten mit der Beschwerdeführerin (Beschwerden über ihren Unterricht, ermahnende Gespräche der Schulbehörde mit der Beschwerdeführerin, weiterhin "Unbehagen der Schüler/Innen") als ergänzende Unterlage mitgeteilt worden seien.

Nach dem bei den Akten befindlichen amtsärztlichen Gutachten wurde die Beschwerdeführerin am 7. Jänner 1998 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Das von ihm erstellte Gutachten nimmt primär auf die ihm übermittelten Unterlagen des Stadtschulrates Bezug, ohne aber den sachverhaltsmäßigen Hintergrund für die angeblichen Konflikte näher zu konkretisieren. Der "Psychische Status" wird in dem amtsfachärztlichen Gutachten vom 8. Jänner 1998 wie folgt beschrieben:

"Bewusstseinsklar und in allen Bereichen orientiert. Noopsychisch sind keine Beeinträchtigungen fassbar. Antrieb etwas erhöht. Stimmungslage mäßig angehoben, etwas dysphorisch gefärbt, deutlich gereizte Reaktion bei Konfrontation mit den bestehenden Konflikten. Gedankenduktus umständlich, schweift zum Teil ab. Im Gespräch logorrhoisch. Inhaltlich stehen das subjektiv erlittene Unrecht sowie Interpretationen im Sinn von Verschwörungstheorien im Vordergrund, die mit deutlicher Realitätsverleugnung verbunden sind. Das Gedankensystem ist äußerst rigid und wird nur beschränkt an der Realität überprüft. Gelegentliche Schlafstörungen werden angegeben."

Der Gutachter gelangt zu folgender "Zusammenfassung und Beurteilung":

"Die bereits zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung (2/97) festgestellten Auffälligkeiten der Persönlichkeit zeigen im Verlauf eine merkliche Verschärfung, sodass aufgrund der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD 10 : F 60.0) zu stellen ist. Es besteht in diesem Zusammenhang eine Einengung der Realitätsüberprüfung und der Kritikfähigkeit. Zusätzlich finden sich Hinweise auf Tranquilizereinnahme, wobei von der Klientin allerdings nur eine sehr niedrige Frequenz angegeben wird. Eine somatische Komponente im Zusammenhang mit der Schilddrüsenfunktionsstörung ist nicht auszuschließen, die letzte diesbezügliche Kontrolle liegt bereits längere Zeit zurück.

Im kognitiven Bereich (Leistungsbereich) zeigt Frau Dr. L. keine Beeinträchtigung und altersentsprechend gutes Leistungsniveau. Aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten ist allerdings die soziale Kompetenz (insbesondere in Konfliktsituationen) deutlich eingeschränkt. Da insbesondere der Lehrberuf aber diesbezüglich hohe Anforderungen stellt, erscheint die weitere Eignung der Untersuchten für diese Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht höchst zweifelhaft; dies insbesondere auch, da Frau Dr. L. jede Unterstützung oder professionelle Beratung (Mediatoren, Psychologen, etc.) strikt ablehnt."

Diese fachpsychiatrische Aussage führte im amtsärztlichen Gutachten zu folgender zusammenfassender Stellungnahme:

"Es besteht eine Einengung der Realitätswahrnehmung und verminderte Kritikfähigkeit. Die soziale Kompetenz ist aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten deutlich eingeschränkt. Da der Lehrberuf diesbezüglich hohe Anforderungen stellt, ist derzeit die weitere Eignung für diese Tätigkeiten nicht gegeben. Frau Prof. Dr. L. lehnt auch jede professionelle Beratung und Unterstützung durch Psychologen und Mediatoren strikt ab.

Aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der damit im Zusammenhang stehenden herabgesetzten Kritikfähigkeit und der verminderten Realitätswahrnehmung ist eine Eignung für den Lehrberuf derzeit nicht gegeben. Eine Besserung des Gesundheitszustandes ist unwahrscheinlich."

Im Bericht der Dienstbehörde an die belangte Behörde vom 9. Februar 1998 heißt es unter Bezug auf das amtsärztliche Gutachten:

"Das Gutachten des Amtsarztes vom 16.1.1998 diagnostiziert eine Persönlichkeitsspaltung mit Herabsetzung der Kritikfähigkeit und Einengung der Realitätsüberprüfung. Die soziale Kompetenz sei auf Grund der Persönlichkeitsauffälligkeiten deutlich eingeschränkt. Da der Lehrberuf jedoch in dieser Hinsicht hohe Anforderungen stelle, sei derzeit die weitere Eignung für diese Tätigkeiten nicht gegeben."

Am 26. Jänner 1998 sei der Beschwerdeführerin im Beisein weiterer Personen der Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, das Gutachten zu lesen. Daraufhin habe eine der Anwesenden die wesentlichen Passagen vorgelesen und der Beschwerdeführerin eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt. Auf Grund des Inhaltes des amtsärztlichen Gutachtens und der Untragbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin habe die Dienstbehörde erster Instanz ab 9. Februar 1998 auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin bei Weiterzahlung der laufenden Bezüge verzichtet. Gleichzeitig habe sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis 15. Februar 1998 zur Äußerung eingeräumt, ob sie eine Ruhestandserklärung abgeben wolle oder die amtliche Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens abwarte. Am 9. Februar 1998 sei die Beschwerdeführerin in der Schule erschienen und habe zunächst ihren Dienst antreten wollen. Auf Grund einer Intervention der Direktorin habe sie jedoch in der Folge nicht unterrichtet, sondern nur erklärt, sie wolle sich von den Schüler/Innen verabschieden. Wie aus den umfangreichen Beilagen ersichtlich sei und durch das amtsärztliche Gutachten vom 16. Jänner 1998 bestätigt werde, sei die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die deutliche Einschränkung der sozialen Kompetenz und auch wegen der Einengung der Realitätswahrnehmung und ihrer verminderten Kritikfähigkeit für den Lehrberuf nach Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz nicht mehr geeignet; es werde um eine Ruhestandsversetzung zum ehestmöglichen Termin ersucht.

Nach einer im Gegenstand erfolgten Intervention der Volksanwaltschaft teilte die belangte Behörde der Dienstbehörde erster Instanz mit, dass ein "Verzicht auf die Dienstleistung" rechtlich nur zulässig sei, wenn die Bedienstete dienstunfähig wäre. Das vorgelegte amtsärztliche Gutachten reiche aber für eine solche Feststellung nicht aus (wird näher ausgeführt). Aber auch das von der Beschwerdeführerin bei der Volksanwaltschaft über ihren Gesundheitsstatus vorgelegte "Gegengutachten" einer praktischen Ärztin genüge nicht, weil diesbezüglich wohl das Gutachten eines Facharztes erforderlich sei.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin - primär im Wege der Volksanwaltschaft, die die Vorgangsweise der Dienstbehörde erster Instanz als "im höchsten Maße missstandsverdächtig" bezeichnete - ein nervenfachärztliches Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. J., vom 4. Februar 1998 vor, der im Wesentlichen zu folgenden Aussagen kommt:

"Psychiatrischer Befund

Zeitlich, örtlich u. zur Person voll orientiert, Bewusstseinslage klar, Gedankenablauf geordnet, Verhalten situativ angepasst. Affekt stabil, Stimmungslage leicht dysphorisch verstimmt ohne vegetative Störungen. Intellektuell gute Ausstattung ohne Hinweise auf organ. Psychosyndrom oder hirnorgan. Leistungsstörungen. Gedächtnis, Merkfähigkeit, Kurzzeit- u. Zahlengedächtnis altersgemäß ohne Einschränkung, Realitätserfassung und Kritikfähigkeit nicht eingeengt. Es besteht eine gewisse Fixierung auf berufliche Schwierigkeiten bzw. exogene psychische Belastung. Halluzinationen oder illus. Verkennungen nicht explorierbar; keine Zeichen endomorpher Depression. Keine Wahnideen fassbar.

Neuropsychologischer Befund

Allgem. Kenntnisstand, Operieren mit dem Erfahrungsschatz unauffällig. Im psychometrischen Kurztest sowie im Mini-Mental Status nach Folstein et al. ergeben sich mit 0 Fehlerpunkten keine Hinweise auf hirnorganische Leistungsstörung oder Beeinträchtigung höherer Hirnleistungen bzw. kognitiver Funktionen. Persönlichk. mäßig ergibt sich eine gewisse Reaktionsstarre bei jedoch weitgehend erhaltener Realitätserfassung u. aktueller Kritikfähigkeit.

Zusammenfassend ergeben sich seit der letzten Untersuchung und Begutachten (27.11.1996) keine wesentlichen Änderungen im neurologischen und psychiatrischen Befund, insb. keine Hinweise auf eine geistige Störung aus dem schizophrenen od. affektiven Formenkreis deren Rest- oder Defektzustände, keine Zeichen einer organischen Demenz oder Hirnleistungsschwäche oder sonstigen organisch bedingten Leistungsminderung. Das affektive Bild hat sich gegenüber der Voruntersuchung eher stabilisiert und es finden sich weder bei d. klinischen noch bei der neuropsychologischen Untersuchung wesentliche Zeichen einer Persönlichkeitstörung i.S. einer Einschränkung der Realitätserfassung und Kritikfähigkeit, wenngleich das Vorgehen der Behörden, als ungerecht und quälend empfunden u. ungerechtfertigt empfunden, mit einem gewissen psychischen Stellenwert besetzt ist.

Aus nervenfachärztlicher Sicht ergeben sich, selbst unter Berücksichtigung des Alters von Fr. Dr. L., keine Einschränkungen ihrer Eignung und Dienstfähigkeit als AHS-Lehrerin."

Nach Befassung der Dienstbehörde erster Instanz und verschiedenen Problemen mit der Frist für die Vorlage eines weiteren fachärztlichen Gutachtens durch die Beschwerdeführerin findet sich bei den Akten ein umfassendes fachpsychiatrisches Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. K., der zu folgender "Zusammenfassung und Beurteilung" gelangt:

"Die nun 62-jährige Lehrerin, Frau Dr. L., ist nach über 30-jähriger Tätigkeit als Lehrerin für Latein und Englisch mit Wirkung vom 9.2.1998 vom Dienst suspendiert worden. Vorausgegangen war ein Ereignis am 12.9.1997 in einer Klasse, bei dem ihr vorgeworfen wurde, dass sie ausfallende Schimpfwörter gebraucht habe und eine Schülerin aufgrund ihrer ethnischen Abstammung gekränkt habe. In weiterer Folge kam es zu einem psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. B., sowie einer schulpsychologischen Beurteilung von Frau Dr. Z. Herr Dr. B. kommt zu dem Schluss, dass es sich bei Frau Dr. L. um eine Persönlichkeitsstörung handle, Frau Dr. Z. spricht von Konfliktverdrängung, Realitätsumdeutung und Realitätsverleugnung. Beide kommen zu dem Schluss, dass sie für den Schuldienst nicht geeignet sei, Herr Dr. B. aufgrund der Persönlichkeitsstörung und Frau Dr. Z. aufgrund des eher neurotisch geschilderten Komplexes der Konfliktverdrängung.

In der persönlichen Untersuchung, sowie aus den von Dr. L. vorgelegten und oben angeführten Unterlagen, ergibt sich kein Anhalt für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung und insbesondere nicht für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, wie sie z.B. durch das ICD-10 bzs. DSM-IV, den beiden zurzeit weltweit führenden psychiatrischen Diagnoseinstrumenten, diagnostiziert werden kann. Bei einer Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine meist in der Kindheit oder Adoleszenz beginnende Störung, die im Erwachsenenalter dann andauert. Es können auch keine Persönlichkeitsänderungen diagnostiziert werden, die im Erwachsenenalter als Folge extremer, umweltbedingter Deprivation bzw. ernst zu nehmender psychiatrischer Störungen und Hirnerkrankungen oder -verletzungen entstehen. Die von Frau Dr. L. gezeichnete Lebenslinie, die unter anderem durch ihren 30-jährigen Schuldienst charakterisiert ist, lässt keine Anzeichen für Verhaltensmuster erkennen, die als deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen Menschen aufgefasst werden können. Eine fehlgeleitete Konfliktverarbeitung, wie sie z.B. aus einem tiefenpsychologischen Konzept abgeleitet werden könnte, konnte in der Untersuchung ebenso nicht gefunden werden. Frau Dr. L. berichtete emotional mitschwingend über die Ereignisse und zeigte sich durchaus kompromissbereit und realitätszugewandt. Es war nicht zu übersehen, dass ihr der Lehrberuf zeitlebens viel Freude bereitete und dass sie ihn auch mit klaren Vorstellungen zur Pädagogik ausführte. Krankhafte Anteile im Sinne einer Persönlichkeitsstörung bzw. abnormen Konfliktverarbeitung konnten jedoch dabei nicht gefunden werden.

Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass bei Frau Dr. L. keine psychiatrische Erkrankung vorliegt und insbesondere kein Anhalt für eine Persönlichkeitsstörung und Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden kann."

Zu diesen fachärztlichen Gutachten wurde von der Dienstbehörde erster Instanz eine Stellungnahme des Amtsarztes vom 8. Mai 1998 eingeholt. Diese nimmt auf die fachpsychiatrischen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. K. und das nervenfachärztliche Gutachten von Univ.-Prof. Dr. J. Bezug. Dann wird der amtsfachärztliche Gutachter Dr. B. wie folgt wiedergegeben:

"Nach der Untersuchung vom 7.1.1998 kam ich zu dem Schluss, dass bei (der Beschwerdeführerin) eine Persönlichkeitsstörung von paranoidem Typ bestehe und auf Grund dieser Störung die weitere Eignung für die Tätigkeit im Lehrberuf zu bezweifeln sei. Nach den Kriterien der internationalen Klassifikation psychischer Störungen ist unter einer Persönlichkeitsstörung ein verwurzeltes anhaltendes Verhaltensmuster zu verstehen, das sich in starren Reaktionen auf persönliche und soziale Lebenslagen zeigt. Auffälligkeiten finden sich im Bereich des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens und in Beziehung zu anderen. Die Zustandsbilder und Verhaltensmuster entstehen zum Teil früh im Verlauf der individuellen Entwicklung, zum Teil spät im Leben. Die Einschätzung der Störung muss laut den internationalen Kriterien zur Klassifikation auf möglichst vielen Informationen beruhen; insbesondere sollten auch fremdanamnestische Angaben vorliegen. Im vorliegenden Fall lagen mir umfangreiche Unterlagen des Stadtschulrates bezüglich des Unterrichtsstils der Klientin, des Umganges mit den Schülern sowie des Verhaltens bei Konfrontation und Kritik vor. Die glaubhaft dokumentierten Vorfälle sowie die Äußerungen und Reaktionen der Untersuchten ließen die folgenden Auffälligkeiten erkennen:

-

übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung

-

Neigung zu ständigem Groll wegen der Weigerung, Beleidigungen, Verletzungen oder Missachtung zu verzeihen

-

Misstrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden

-

Streitsüchtiges und Beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten

-

Tendenz zu stark erhöhtem Selbstwertgefühl, das sich in ständiger Selbstbezogenheit zeigt

-

Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärung für Ereignisse in der näheren Umgebung.

Diese Eigenschaften und Verhaltensweisen entsprechen den Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.

Aus dem Gutachten von Prof. K. ist zu entnehmen, dass ihm offensichtlich nur Unterlagen über eine einzelne Konfliktsituation im Unterrichtsverlauf zugänglich waren, darüber hinaus offenbar keine außenanamnestischen Informationen vorlagen. Auch im Gutachten von Prof. J. finden sich keine Anhaltspunkte in Richtung außenanamnestischer Informationen.

Zusammenfassung:

In Anbetracht der oben erwähnten und zitierten Bedeutung von Außeninformationen für die Diagnose von Persönlichkeitsstörungen erscheint mir nach Studium der beiden Privatgutachten mein außenanamnestischer Informationsvorsprung als primäre Ursache für die Divergenzen; die im Gutachten vom 8.1.1998 erfolgte Beurteilung muss trotz der vorgelegten Gegengutachten aufrecht bleiben.

Diagnose: Persönlichkeitsstörung mit Herabsetzung der Kritikfähigkeit und Einengung der Realitätsüberprüfung (Paranoide Persönlichkeitsstörung)."

Die Amtsärztin selbst führte in ihrer "Zusammenfassung" aus:

"Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen zu können, sind neben der fachärztlichen Exploration der Klientin vor allem die außenanamnestischen Informationen wichtig.

Im vorliegenden Fall lagen fremdanamnestische Informationen des Stadtschulrates über das Verhalten der Bediensteten während der Unterrichtstätigkeit und im Verhalten gegenüber Schülern, Eltern und über Gespräche im Stadtschulrat vor.

Die fachärztliche Exploration (7.1.1998, Dr. B.) und die vorliegenden aus der Außenanamnese stammenden Informationen führten anhand der bei Frau Dr. L. vorhandenen Symptome, die laut internationalen Kriterien zur Klassifikation psychischer Krankheiten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erlauben, zu der gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung.

Vorhanden ist insbesonderes eine Einengung der Realitätswahrnehmung und eine herabgesetzte Kritikfähigkeit.

Sowohl Herrn Prof. Dr. K. als auch Herrn Prof. Dr. J. sind offensichtlich die wichtigen außenanamnestischen Informationen, die einen wichtigen Beitrag zur Diagnosestellung leisteten, nicht hinreichend bekannt. Herr Prof. Dr. K. wurde von der Klientin lediglich über einen bestimmten Vorfall informiert, der es ihm nicht ermöglichte das gesamte Geschehen in der Weise zu erfassen, der möglicherweise zu einer anderen Diagnose geführt hätte. Es lagen sowohl Herrn Prof. Dr. K. als auch Herrn Prof. Dr. J. die erforderlichen außenanamnestischen Informationen nicht vor.

Die hieramtlichen Gutachten (Facharztgutachten Dr. B. v. 7.1.98 und amtsärztliches Gutachten v. 16.1.98) bleiben daher inhaltlich voll aufrecht.

Aufgrund der Einschränkung der sozialen Kompetenz und der verminderten Kritikfähigkeit und herabgesetzten Realitätswahrnehmung als Folge der Persönlichkeitsstörung ist Frau Prof. Dr. L. derzeit für den Lehrberuf nicht geeignet."

In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen mit 31. Juli 1998 in den Ruhestand versetzt wurde.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage weiter ausgeführt, auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre im Rahmen der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin sei die Dienstbehörde erster Instanz zu der Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin infolge psychischer Probleme für den Lehrberuf nicht mehr geeignet sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 16. Jänner 1998 habe eine Persönlichkeitsspaltung mit Herabsetzung der Kritikfähigkeit und Einengung der Realitätsprüfung diagnostiziert. Die soziale Kompetenz der Beschwerdeführerin sei auf Grund der Persönlichkeitsaufälligkeiten deutlich eingeschränkt. Da der Lehrberuf jedoch in dieser Hinsicht hohe Anforderungen stelle, sei derzeit die weitere Eignung für diese Tätigkeit nicht gegeben.

Nach Darstellung des Verfahrensablaufes wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen weiter ausgeführt, in beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten privatärztlichen Gutachten werde ihre Dienstfähigkeit bescheinigt. Univ.-Prof. Dr. J. komme in seinem nervenfachärztlichen Gutachten zu dem Schluss, dass selbst unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen ihrer Eignung und Dienstfähigkeit als AHS-Lehrerin gegeben seien.

Univ.-Prof. Dr. K. habe in seinem Gutachten zusammenfassend festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Erkrankung vorliege und insbesondere kein Anhalt für eine Persönlichkeitsstörung und Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden könne.

Im Hinblick auf den Widerspruch der beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten privatärztlichen Gutachten zum amtsärztlichen Gutachten der Mag. Abt. 15 vom 16. Jänner 1998 - in dem der Beschwerdeführerin keine Dienstfähigkeit als Lehrerin bescheinigt werde - habe die Dienstbehörde erster Instanz erneut die amtsärztliche Untersuchungsstelle befasst und um Stellungnahme zu den beiden privatärztlichen Gutachten ersucht.

Die amtsärztliche Untersuchungsstelle habe auf Grund ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 1998 nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin nicht mehr geeignet sei. Die bisherigen Facharztgutachten vom 7. Jänner 1998 von Dr. B. und das amtsärztliche Gutachten vom 16. Jänner 1998 seien inhaltlich voll aufrecht erhalten worden.

Dazu werde seitens der belangten Behörde ausgeführt:

Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen zu können, seien neben der fachärztlichen Exploration der Klientin vor allem die außenanamnesischen Informationen wichtig. Im konkreten Fall seien dem Amtsarzt seitens der Dienstbehörde erster Instanz fremdanamnesische Informationen über das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Unterrichtstätigkeit und im Verhalten gegenüber Schüler/Innen, Eltern und der Schulbehörde vorgelegen. Sowohl dem Gutachter Univ.-Prof. Dr. K. als auch dem Univ.-Prof. Dr. J. seien diese wichtigen außenanamesischen Informationen - die einen wichtigen Beitrag zur Diagnosestellung leisteten - offensichtlich nicht bekannt gewesen.

Aus obigen Ausführungen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, auf Dauer einen sowohl qualitativ einwandfreien als auch einen quantitativ dem normalen Ausmaß der Lehrverpflichtung entsprechenden Unterricht halten zu können. Nach Auffassung der belangten Behörde liege daher bei der Beschwerdeführerin Dienstunfähigkeit vor. Es erhebe sich sohin die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Gehe man von dem amtsärztlichen Gutachten vom 16. Jänner 1998 aus, so bedeute dies, dass der Beschwerdeführerin im Verwaltungsbereich der Dienstbehörde erster Instanz kein gleichwertiger Arbeitsplatz - auch nicht im Bereich der Allgemeinen Verwaltung - zugewiesen werden könne. Es sei daher die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin von Amts wegen zu verfügen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat - unaufgefordert - zur Gegenschrift eine Stellungnahme abgegeben, in der sie u. a. auf die für sie positiven Reaktionen von Schülern, auf von ihr veranstaltete erfolgreiche Schülerreisen und zahlreiche Belobigungen hinweist. Die bei ihr angeblich bestehende Persönlichkeitsstörung hätte sich bereits seit längerem entwickeln und daher schon früher auffällig werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gemäß § 14 BDG 1979 gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht ohne Vorliegen von Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt zu werden, und nach § 8 Abs. 2 DVG 1984 in Verbindung mit §§ 37 ff AVG gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs verletzt.

Nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Der Beamte ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung (Stammfassung) dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsberich seiner Dienstbehörde keine mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Nach § 209 Abs. 1 BDG 1979 kann der Lehrer bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nach Abs. 2 leg. cit. nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 98/12/0397, ausgesprochen, dass die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch die Ernennung festgelegt sind. Für einen Lehrer bedeutet dies, dass die Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein ausscheidet. Daran ändert auch § 209 BDG 1979 nichts, da in allen dort geregelten Fällen bloß eine "vorübergehende", d. h. nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Verwendung des Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung rechtmäßig ist, während die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 eine rechtlich zulässige "Dauerlösung" sein muss.

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG 1979 vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von

Hilfsbefunden- Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d. h. aus dem objektiven Befund schlüssig abgeleitet sein. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die ein solches Urteil ihrem Bescheid zugrunde legt, verletzt ihre Pflicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel des Sachverständigengutachtens sind von der Behörde von Amts wegen aufzuklären (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0030, mit weiterer Rechtsprechung).

Zur Frage der Ordnungsmäßigkeit von Sachverständigengutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen, ausgeführt:

Ein Sachverständigengutachten muss einem Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Mit anderen Worten:

Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Sind andere Gutachten oder Befunde Bestandteile des Sachverständigengutachtens geworden, so müssen sie insoweit den eben dargelegten Anforderungen entsprechen.

Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0330, mit weiterer Rechtsprechung).

Die im § 14 Abs. 3 BDG 1979 genannte Verweisungsmöglichkeit ist bei Lehrpersonen - wie vorher unter Hinweis auf das Erkenntnis Zl. 98/12/0379 dargetan wurde - nicht gegeben.

Im Beschwerdefall ist daher allein die Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin, und zwar im Hinblick auf ihre psychische Verfassung, strittig.

Auf Grund der Rechtslage und unter Berücksichtigung der vorher wiedergegebenen Judikatur ist die belangte Behörde verpflichtet, die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie in der Rechtsprechung immer wieder betont wird, eine Rechtsfrage darstellt, nach Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung der Beschwerdeführerin und der von ihr auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben zu prüfen. Da die Frage der körperlichen und geistigen Verfassung - sofern nicht bereits aus der Art der Dienstleistung habituelle Charakterstörungen ersichtlich sind (siehe das zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 52 der Wiener Dienstordnung ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Slg. N. F. Nr. 13.343/A, mit weiteren Judikaturhinweisen) - eine medizinische Fachfrage darstellt (vgl. für die maßgebende Rechtslage vor Einfügung des Abs. 4 in § 14 die §§ 52 BDG 1979 und 36 PG 1965), wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Der Zuweisung wurden umfangreiche Unterlagen der Dienstbehörde erster Instanz über das Verhalten der Beschwerdeführerin beigelegt, die angeblich eine Fortführung und Verschärfung der Konflikte der bzw. mit der Beschwerdeführerin - so der psychiatrische fachamtsärztliche Gutachter - "belegen". Bei der Konfrontation beim fachamtsärztlichen Gutachter am 7. Jänner 1998 mit den so "belegten" bestehenden Konflikten wurde die Reaktion der Beschwerdeführerin von ihm als "deutlich gereizt" bezeichnet. Der fachamtsärztliche Gutachter bezweifelte dann die soziale Kompetenz der Beschwerdeführerin (insbesondere in Konfliktsituationen) und bezeichnete dann aus diesem Grund - im Hinblick auf die hohen diesbezüglichen Anforderungen im Lehrberuf - die Eignung der Beschwerdeführerin als "höchst zweifelhaft".

Im zusammenfassenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Jänner 1998, das aber nicht von einem Facharzt erstattet wurde, wird bereits von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen und die Eignung der Beschwerdeführerin für den Lehrberuf als derzeit nicht gegeben bezeichnet, wobei eine Besserung unwahrscheinlich sei. Das auf dieser Grundlage ergangene Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz an die belangte Behörde vom 9. Februar 1998 spricht von einer "Persönlichkeitsspaltung". Zu dieser Gutachtensgrundlage vertrat die belangte Behörde damals (Erledigung vom 5. März 1998) die Auffassung, die Gutachtenslage sei für die Annahme einer Dienstunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nicht ausreichend.

Entgegen den amtsärztlichen Gutachten legte die Beschwerdeführerin dann zwei umfangreiche Gutachten von Universitätsprofessoren vor, die nach Auseinandersetzung mit den amtsärztlichen Gutachten zur Aussage gelangten, dass weder nervenfachärztlich noch psychiatrisch eine Erkrankung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert werden könne und auch kein Anhalt für eine Persönlichkeitsstörung bei ihr vorliege.

Die Beschwerdeführerin ist damit zweifellos den amtsärztlichen Gutachten auf zumindest gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten.

Diesen privatärztlichen Gutachten werden amtsärztlicherseits die fremdanamnestischen Angaben in Form der Unterlagen der Dienstbehörde erster Instanz und die daraus gezogenen amtsärztlichen Schlüsse entgegengehalten.

Die belangte Behörde schließt sich im Ergebnis aus diesem Grunde (nämlich der breiteren Erhebungsbasis der Amtsärzte auf Grund außenanamnestischer Unterlagen) den amtsärztlichen Gutachten an.

Damit hat die belangte Behörde zwar keinen Vergleich hinsichtlich des inneren Wahrheitswertes der verschiedenen Gutachten angestellt, aber zumindest dargelegt, aus welchen Gedankengängen heraus sie bei an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert beimisst.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde ist aber trotzdem mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet, weil das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten angeblich auf Unterlagen der Dienstbehörde erster Instanz aufbaut, ohne diese hinreichend darzulegen und ohne der Beschwerdeführerin zu dem diesbezüglichen amtsärztlichen Ergänzungsgutachten vom 8. Mai 1998 Parteiengehör zu geben. Dem kommt aber im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil es sich bei den offensichtlich verwerteten Unterlagen um Darstellungen des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach möglicherweise nicht gerechtfertigter Kritik an ihrer Art der Dienstleistung handelt. Wenn aber jemand in Verfolgung seiner Rechte sich keineswegs überschießend äußert, darf ihm dies - insbesondere wenn die zugrunde liegende Sachproblematik durchaus ungeklärt ist und es sich um eine gerechtfertigte Rechtsverfolgung durch den Betroffenen handeln kann - nicht durch Zuhilfenahme eines psychiatrischen Gutachtens zum entscheidenden Nachteil gereichen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren geht es - auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Lehrbetrieb - nicht an, die angeblich für die Entscheidung wesentlichen Informationen über das Verhalten der Beschwerdeführerin von der Behörde zu nehmen, in einem fachpsychiatrischen Gutachten zu verwerten, diese aber nicht offen zu legen und damit der Beschwerdeführerin praktisch von vornherein die Möglichkeit einer erfolgreichen Verteidigung ihrer Rechtsposition zu nehmen.

Wenn sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das amtsärztliche Gutachten vom Jänner 1998 bezieht, in dem bei der Beschwerdeführerin angeblich eine "Persönlichkeitsstörung mit Herabsetzung der Kritikfähigkeit und Einengung der Realitätsprüfung" festgestellt worden sein soll, ist diese Angabe zumindest hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Persönlichkeitsspaltung" aktenwidrig. Während das fachamtsärztliche Gutachten die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ursprünglich noch als "zweifelhaft" bezeichnete, wird diese im amtsärztlichen Endgutachten vom 16. Jänner 1998 als derzeit nicht gegeben angenommen. Der Begriff der "Persönlichkeitsspaltung" taucht nach der Aktenlage erst im Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 9. Februar 1998 auf. Die belangte Behörde selbst hat dazu mit Schreiben vom 5. März 1998 aber die Ansicht vertreten, das vorliegende amtsärztliche Gutachten vom 16. Jänner 1998 genüge nicht, um die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Entgegen dem primär erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 8. bzw. 16. Jänner 1998 wird dann in der so genannten "Überbegutachtung" vom 8. Mai 1998 offensichtlich unter Bezug auf die seinerzeitige Untersuchung vom 7. Jänner 1998 erstmals eine "Persönlichkeitsstörung vom paranoiden Typ" behauptet und im Gegensatz zum ersten Gutachten eine dahin gehende Diagnose erstellt, wobei dies letztlich in der Zusammenfassung wieder als Beibehaltung des seinerzeitigen Gutachtens bezeichnet wird. Diese Vorgangsweise erscheint nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern bedenklich.

Ausgehend von diesen Unklarheiten und den aufgezeigten Widersprüchen in den amtsärztlichen Gutachten, aber auch insbesondere hinsichtlich der gegenteiligen Meinung zu den umfangreichen und fundiert erscheinenden privatärztlichen Gutachten wäre es umsomehr Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den entscheidenden Sachverhalt, nämlich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, nach Einräumung des Parteiengehörs festzustellen und davon ausgehend möglichst konkret die Ursache der angeblichen Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anforderungen an eine Lehrperson darzulegen. Die von der belangten Behörde praktisch erfolgte Übernahme der dem Amtsarzt gar nicht zukommenden und - wie vorher dargestellt - durchaus problematischen Rechtsaussage zur Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin genügt auch nicht der die Behörde treffenden Feststellungs- und Begründungspflicht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deshalb mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet; er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 1999

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120195.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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