Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 90/12/0228

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt XY, wo er seit Beginn des Jahres 1984 die Funktion eines Betriebsprüfers innehatte. Er ist ferner seit 1. November 1989 Personalvertreter im Dienststellenausschuß dieses Finanzamtes. Am 1. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer als Abgeordneter zum Nationalrat erstmals gewählt. Er gehörte auch dem am 23. November 1986 gewählten Nationalrat als Abg... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.09.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 90/12/0228

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Finanzamt XY, wo er seit Beginn des Jahres 1984 die Funktion eines Betriebsprüfers innehatte. Er ist ferner seit 1. November 1989 Personalvertreter im Dienststellenausschuß dieses Finanzamtes. Am 1. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführer als Abgeordneter zum Nationalrat erstmals gewählt. Er gehörte auch dem am 23. November 1986 gewählten Nationalrat als Abg... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §17 Abs2 Z1;BDG 1979 §17;B-VG Art59a;
Rechtssatz: Der öffentlichrechtliche Dienstgeber ist nicht zum ständigen Einsatz einer Ersatzkraft verpflichtet, damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch weit unterdurchschnittliche Leistungen eines - öffentlich bediensteten - Mandatars (von Nationalrat, Bundesra... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §17 Abs2;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art59a Abs1;
Rechtssatz: Die in Art 59a B-VG genannten besonderen
Gründe: hat der einfache Gesetzgeber für das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund in § 17 Abs 2 BDG 1979 taxativ aufgezählt. Der VwGH hat - unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalls - keine verfassungsrech... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §17 Abs1;BDG 1979 §17 Abs2 Z1;BDG 1979 §17 Abs3;B-VG Art59a Abs1;B-VG Art59a Abs3;GehG 1956 §13 Abs5 idF 1983/612;
Rechtssatz: Die Arbeitsleistung eines solchen öffentlich Bediensteten, der zusätzlich ein Mandat im Nationalrat oder Bundesrat ausübt, mag zwar - vom Gesetz vorausgesetzt - geringer als gewöh... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §17 Abs1;BDG 1979 §17 Abs2 Z1;BDG 1979 §17 Abs3;B-VG Art59a Abs1;B-VG Art59a Abs3;
Rechtssatz: Die Bestimmung, daß Beamten (öffentlich Bediensteten) die für die Ausübung eines Mandats erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, ist Teil des gesamten Regelungssystems, das vom Regelfall einer durchschnittlichen Belastung durch ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §17 Abs2 Z1;BDG 1979 §17;B-VG Art59a;
Rechtssatz: Der öffentlichrechtliche Dienstgeber ist nicht zum ständigen Einsatz einer Ersatzkraft verpflichtet, damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch weit unterdurchschnittliche Leistungen eines - öffentlich bediensteten - Mandatars (von Nationalrat, Bundesra... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §17 Abs1;BDG 1979 §17 Abs2 Z1;BDG 1979 §17 Abs3;B-VG Art59a Abs1;B-VG Art59a Abs3;GehG 1956 §13 Abs5 idF 1983/612;
Rechtssatz: Die Arbeitsleistung eines solchen öffentlich Bediensteten, der zusätzlich ein Mandat im Nationalrat oder Bundesrat ausübt, mag zwar - vom Gesetz vorausgesetzt - geringer als gewöh... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §17 Abs1;BDG 1979 §17 Abs2 Z1;BDG 1979 §17 Abs3;B-VG Art59a Abs1;B-VG Art59a Abs3;
Rechtssatz: Die Bestimmung, daß Beamten (öffentlich Bediensteten) die für die Ausübung eines Mandats erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, ist Teil des gesamten Regelungssystems, das vom Regelfall einer durchschnittlichen Belastung durch ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.09.1994

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