RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §17 Abs2 Z1;
BDG 1979 §17;
B-VG Art59a;

Rechtssatz

Der öffentlichrechtliche Dienstgeber ist nicht zum ständigen Einsatz einer Ersatzkraft verpflichtet, damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch weit unterdurchschnittliche Leistungen eines - öffentlich bediensteten - Mandatars (von Nationalrat, Bundesrat, Landtag) vermieden werden kann. Diese Ansicht stünde mit dem Grundkonzept des § 17 BDG 1979 im Widerspruch und würde dessen Abs 2 Z 1 weitgehend den Anwendungsbereich nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120228.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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