Begründung: Nach den maßgebenden Feststellungen sollten die dem Kläger mit Übereinkommen Beilage 1 zugesagten finanziellen Leistungen (garantierter Bruttobezug einschießlich der Bezüge seitens der Republik Österreich, jedoch ohne Berücksichtigung gewisser Zulagen und Beihilfen) einen Gehaltsausgleich zwischen den von der Republik Österreich gezahlten Professorengehältern und dem Gehalt herbeiführen, den der Kläger vorher im Ausland bezogen hatte. Nach Punkt III) 1) des von der... mehr lesen...
Norm: BDG §163 Abs1
Rechtssatz: Da das Dienstverhältnis eines Hochschulprofessors zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei er lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals ein Ausscheiden aus den Dienste... mehr lesen...