RS OGH 1993/3/9 5Ob1518/93

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

BDG §163 Abs1

Rechtssatz

Da das Dienstverhältnis eines Hochschulprofessors zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei er lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1518/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 1518/93

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitspflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052633

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB01518_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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