Norm
BDG §163 Abs1Rechtssatz
Da das Dienstverhältnis eines Hochschulprofessors zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei er lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitspflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052633Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB01518_9300000_001