Norm: BDG §161 Abs3ReligionsunterrichtsG §4 Abs2
Rechtssatz:
§ 161 Abs 3 BDG 1979 im Zusammenhalt mit § 4 Abs 2 ReligionsunterrichtsG behält der Kirche (Religionsgesellschaft) nur das Recht vor, die "Befähigung und Ermächtigung" des betreffenden Lehrers zur Erteilung von Religionsunterricht an einer bestimmten Schulart zu erklären. Hat sie das getan - also etwa eine bestimmte Person als zur Erteilung von Religionsunterricht "an Volk... mehr lesen...
Norm: BDG §161 Abs3
Rechtssatz:
Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 3 (bzw seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 3 des § 40 Abs 2 VBG) setzt neben einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung an einer der angeführten Schularten nur die von der zuständigen kirchlichen Behörde im Sinne des § 161 Abs 3 BDG 1979 (§ 4 Abs 2 ReligionsunterrichtsG) erklärte "Befähigung und Ermächtigung" voraus. Die Ernennu... mehr lesen...
Norm: BDG §161 Abs3 VBG §40 Abs2 VBG § 40 heute VBG § 40 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021 VBG § 40 gültig von 01.09.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022 VBG § 40 gültig ab 0... mehr lesen...
Norm: BDG §161 Abs3
Rechtssatz:
§ 161 Abs 3 BDG faßt lediglich die bis dahin in der Lehrer - DienstzweigeO (Anlage zu Abschnitt III a des GÜG) geregelten Bestimmungen zusammen, die gemeinsam für alle Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik gelten. Paragraph 161, Absatz 3, BDG faßt lediglich die bis dahin in der Lehrer - DienstzweigeO (Anlage zu Abschnitt römisch drei a des GÜG) geregelten Bestimmungen zusammen, die gemeins... mehr lesen...
Norm: BDG §161 Abs3
Rechtssatz:
Der Gesetzgeber hat mit § 161 Abs 3 BDG idF BGBl 1979/333 der Bestimmung des § 4 Abs 2 Satz 1 des BG vom 13.07.1949 BGBl 190 betreffend den Religionsunterricht an der Schule (ReligionsunterrichtsG) Rechnung getragen, wonach die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nur solche Personen als Religionslehrer anstellen dürfen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiez... mehr lesen...