Norm
BDG §161 Abs3Rechtssatz
Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 3 (bzw seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 3 des § 40 Abs 2 VBG) setzt neben einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung an einer der angeführten Schularten nur die von der zuständigen kirchlichen Behörde im Sinne des § 161 Abs 3 BDG 1979 (§ 4 Abs 2 ReligionsunterrichtsG) erklärte "Befähigung und Ermächtigung" voraus.Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 3 (bzw seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 3 des Paragraph 40, Absatz 2, VBG) setzt neben einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung an einer der angeführten Schularten nur die von der zuständigen kirchlichen Behörde im Sinne des Paragraph 161, Absatz 3, BDG 1979 (Paragraph 4, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG) erklärte "Befähigung und Ermächtigung" voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052609Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0040OB00019_8200000_001