RS OGH 1983/3/23 4Ob19/82

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Veröffentlicht am 23.03.1983
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Norm

BDG §161 Abs3

Rechtssatz

Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 3 (bzw seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 3 des § 40 Abs 2 VBG) setzt neben einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung an einer der angeführten Schularten nur die von der zuständigen kirchlichen Behörde im Sinne des § 161 Abs 3 BDG 1979 (§ 4 Abs 2 ReligionsunterrichtsG) erklärte "Befähigung und Ermächtigung" voraus.Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 3 (bzw seine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 3 des Paragraph 40, Absatz 2, VBG) setzt neben einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung an einer der angeführten Schularten nur die von der zuständigen kirchlichen Behörde im Sinne des Paragraph 161, Absatz 3, BDG 1979 (Paragraph 4, Absatz 2, ReligionsunterrichtsG) erklärte "Befähigung und Ermächtigung" voraus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 4 Ob 19/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052609

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0040OB00019_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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