Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Überstellungsdekret vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zum "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes" ernannt. Die Ernennung erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.06.2018 gemäß § 12 Abs. 5 und § 150 Z 2 BDG 1979 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungslehrgang für Offiziere des militärfachlichen ... mehr lesen...