Entscheidungsdatum
18.08.2017Norm
BDG 1979 §12 Abs5Spruch
W221 2139988-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 13.10.2016, Zl. P408669/201-SKFüKdo/J1/2016, betreffend die gänzliche Erlassung der Ernennungsauflagen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 13.10.2016, Zl. P408669/201-SKFüKdo/J1/2016, betreffend die gänzliche Erlassung der Ernennungsauflagen, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Überstellungsdekret vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zum "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes" ernannt. Die Ernennung erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.06.2018 gemäß § 12 Abs. 5 und § 150 Z 2 BDG 1979 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungslehrgang für Offiziere des militärfachlichen Dienstes) erfolgreich abschließe.Mit Überstellungsdekret vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zum "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes" ernannt. Die Ernennung erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 30.06.2018 gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 150, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 (Grundausbildungslehrgang für Offiziere des militärfachlichen Dienstes) erfolgreich abschließe.
Mit Bescheid vom 18.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer das Modul 5 – Internationales Krisenmanagement, das Modul 7 – Management und Führung sowie das Modul 8 – Wahlmodul der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO I angerechnet. Das Modul 4 – Nationales Krisenmanagement und die Hausarbeit wurden hingegen nicht angerechnet.Mit Bescheid vom 18.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer das Modul 5 – Internationales Krisenmanagement, das Modul 7 – Management und Führung sowie das Modul 8 – Wahlmodul der Grundausbildung der Verwendungsgruppe M BO römisch eins angerechnet. Das Modul 4 – Nationales Krisenmanagement und die Hausarbeit wurden hingegen nicht angerechnet.
Mit Schreiben vom 23.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Prüfung der Möglichkeit der Anrechnung der übrigen Module und der Hausarbeit, da sich aufgrund der Novellierung des BDG eine Änderung ergeben habe, die einen Neuantrag rechtfertige. Durch die Novelle 2016 sei insofern eine Änderung erfolgt, als § 12.13a. für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 normiert.Mit Schreiben vom 23.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Prüfung der Möglichkeit der Anrechnung der übrigen Module und der Hausarbeit, da sich aufgrund der Novellierung des BDG eine Änderung ergeben habe, die einen Neuantrag rechtfertige. Durch die Novelle 2016 sei insofern eine Änderung erfolgt, als Paragraph 12 Punkt 13 a, für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 normiert.
Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der amtlichen Erhebungen in Kenntnis gesetzt und ihm gelichzeitig Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10.10.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er einen Antrag auf gänzliche Erlassung der Ernennungsauflagen stellte und dies damit begründete, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2016, BGBl. I 64/2016, eine Änderung des BDG 1979 insofern erfolgt sei, als § 12.13a (gemeint Z 12.13a. der Anlage 1 zum BDG 1979) für die Verwendung in einer Funktion der höheren militärischen Führung den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" sowie eine zumindest zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 normiere. Gemäß dieser Dienstrechtsnovelle sei es unerheblich, in welchen Fachbereich die Überstellung erfolge. Die Absolvierung des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" in Verbindung mit einer mindestens zehnjährigen Dienstleistung als Berufsmilitärperson ersetze somit die Grundausbildung M BO I. Beide Umstände träfen auf ihn zu.Mit Schreiben vom 10.10.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er einen Antrag auf gänzliche Erlassung der Ernennungsauflagen stellte und dies damit begründete, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, eine Änderung des BDG 1979 insofern erfolgt sei, als Paragraph 12 Punkt 13 a, (gemeint Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 zum BDG 1979) für die Verwendung in einer Funktion der höheren militärischen Führung den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" sowie eine zumindest zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 normiere. Gemäß dieser Dienstrechtsnovelle sei es unerheblich, in welchen Fachbereich die Überstellung erfolge. Die Absolvierung des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" in Verbindung mit einer mindestens zehnjährigen Dienstleistung als Berufsmilitärperson ersetze somit die Grundausbildung M BO römisch eins. Beide Umstände träfen auf ihn zu.
Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 13.10.2016, zugestellt am 19.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 BDG 1979 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt dass der Beschwerdeführer in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes verwendet werde, weswegen die Bestimmungen der Z 12.18. der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl. 64/2016 zur Anwendung kämen. Z 12.13a. leg. cit. finde hingegen ausschließlich auf die Verwendung in einer Funktion der "Höheren militärischen Führung" Anwendung. Die vom Beschwerdeführer angeführte Dienstrechtsnovelle 2016 ändere nichts an den Grunderfordernissen für eine Verwendung im höheren militärfachlichen Dienst. Es seien daher die nicht angerechneten Ausbildungsschritte zu absolvieren.Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 13.10.2016, zugestellt am 19.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, BDG 1979 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt dass der Beschwerdeführer in einer Funktion des höheren militärfachlichen Dienstes verwendet werde, weswegen die Bestimmungen der Ziffer 12 Punkt 18, der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 64 aus 2016, zur Anwendung kämen. Ziffer 12 Punkt 13 a, leg. cit. finde hingegen ausschließlich auf die Verwendung in einer Funktion der "Höheren militärischen Führung" Anwendung. Die vom Beschwerdeführer angeführte Dienstrechtsnovelle 2016 ändere nichts an den Grunderfordernissen für eine Verwendung im höheren militärfachlichen Dienst. Es seien daher die nicht angerechneten Ausbildungsschritte zu absolvieren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 15.11.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass die Bestimmung der Z 12.13a. der Anlage 1 zum BDG 1979 aus seiner Sicht so auszulegen sei, dass sie auch für den höheren militärfachlichen Dienst anzuwenden sei, weil nicht nachvollziehbar sei, dass für die Grundausbildung des höheren militärfachlichen Dienst andere bzw. strengere Maßstäbe gesetzt würden, als für die Grundausbildung der höheren militärischen Führung, insbesondere unter dem Aspekt der gleichwertigen Verwendung. Beide stünden auf gleicher hierarchischer Stufe. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1188 BlgNR 25. GP) gehe nicht hervor, dass die Bestimmung nur auf den Fachbereich der höheren militärischen Führung beschränkt sein solle. Zur Vermeidung von kostspieligen Parallelausbildungen sei der Bologna-Architektur entsprechend der Fachhochschul-Masterstudiengang "Militärische Führung" als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO I festgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass Z 12.13a. der Anlage 1 zum BDG 1979 für alle M BO 1 – Verwendungen zur Anwendung gelange und lediglich die Betitelung der Regelung unglücklich gewählt worden sei. Jede andere Interpretation wäre gleichheits- und rechtswidrig. Daher sei von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12. leg. cit. abzusehen und diese nachzulassen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 15.11.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass die Bestimmung der Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aus seiner Sicht so auszulegen sei, dass sie auch für den höheren militärfachlichen Dienst anzuwenden sei, weil nicht nachvollziehbar sei, dass für die Grundausbildung des höheren militärfachlichen Dienst andere bzw. strengere Maßstäbe gesetzt würden, als für die Grundausbildung der höheren militärischen Führung, insbesondere unter dem Aspekt der gleichwertigen Verwendung. Beide stünden auf gleicher hierarchischer Stufe. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 1188 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode gehe nicht hervor, dass die Bestimmung nur auf den Fachbereich der höheren militärischen Führung beschränkt sein solle. Zur Vermeidung von kostspieligen Parallelausbildungen sei der Bologna-Architektur entsprechend der Fachhochschul-Masterstudiengang "Militärische Führung" als Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO römisch eins festgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für alle M BO 1 – Verwendungen zur Anwendung gelange und lediglich die Betitelung der Regelung unglücklich gewählt worden sei. Jede andere Interpretation wäre gleichheits- und rechtswidrig. Daher sei von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, leg. cit. abzusehen und diese nachzulassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Streitkräfteführungskommando vorgelegt und sind am 17.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Überstellungsdekret vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zum "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes" ernannt, verbunden mit der Auflage bis zum Ablauf des 30.06.2018 gemäß § 12 Abs. 5 und § 150 Z 2 BDG 1979 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 erfolgreich abzuschließen. Demnach muss der Beschwerdeführer das Modul 4 – Nationales Krisenmanagement und die Hausarbeit nachholen.Mit Überstellungsdekret vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zum "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes" ernannt, verbunden mit der Auflage bis zum Ablauf des 30.06.2018 gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 150, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 erfolgreich abzuschließen. Demnach muss der Beschwerdeführer das Modul 4 – Nationales Krisenmanagement und die Hausarbeit nachholen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§ 12
(1) – (4) [ ]
(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse
1. [ ]
2. für die Verwendungsgruppe A 1 oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 30.Paragraph 30,
Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
[ ]
Anlage 1
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 bis 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (Paragraph 4, Absatz eins bis eins b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
[ ]
Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 odera) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
[ ]
Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 unda) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, und
b) die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
[ ]
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Höhere Militärische Führung
12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges "Militärische Führung" sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges "Militärische Führung" sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
[ ]
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 12 Punkt 12, eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
[ ]
Definitivstellungserfordernisse:
[ ]
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1."
Mit Überstellungsdekret vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zum "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes" ernannt, weshalb auf ihn die in Z 12.18. der Anlage 1 genannten Ernennungserfordernisse Anwendung finden. Dabei wurde ihm die Absolvierung der Grundausbildung gemäß § 12 Abs. 5 BDG 1979 aufgetragen.Mit Überstellungsdekret vom 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 zum "Oberst des höheren militärfachlichen Dienstes" ernannt, weshalb auf ihn die in Ziffer 12 Punkt 18, der Anlage 1 genannten Ernennungserfordernisse Anwendung finden. Dabei wurde ihm die Absolvierung der Grundausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, BDG 1979 aufgetragen.
Dem vom Beschwerdeführer begehrte Erlass der Ernennungsauflagen aus dem Grund, weil Z 12.13a. der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" vorsehe, welche er erfüllt, steht entgegen, dass er nicht in der Funktion der Höheren Militärischen Führung ernannt wurde.Dem vom Beschwerdeführer begehrte Erlass der Ernennungsauflagen aus dem Grund, weil Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudiengangs "Militärische Führung" vorsehe, welche er erfüllt, steht entgegen, dass er nicht in der Funktion der Höheren Militärischen Führung ernannt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde vorbringt, dass aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht hervorgehe, dass die Bestimmung des Z 12.13a. der Anlage 1 zum BDG 1979, die für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12. lit. a den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges "Militärische Führung" sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 vorsieht, nur auf den Fachbereich der Höheren Militärischen Führung beschränkt sein solle, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die von ihm zierten erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 1188 BlgNR 25. GP 6) hinsichtlich der Umstellung auf die Bologna-Architektur sowie der Vermeidung von Parallelausbildungen, nach ihrem klaren Wortlaut, ausschließlich auf die Ernennungsvoraussetzungen der Z 12.13. der Anlage 1 (Generalstabsdienst) beziehen.Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde vorbringt, dass aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nicht hervorgehe, dass die Bestimmung des Ziffer 12 Punkt 13 a, der Anlage 1 zum BDG 1979, die für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges "Militärische Führung" sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 vorsieht, nur auf den Fachbereich der Höheren Militärischen Führung beschränkt sein solle, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die von ihm zierten erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 1188 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6) hinsichtlich der Umstellung auf die Bologna-Architektur sowie der Vermeidung von Parallelausbildungen, nach ihrem klaren Wortlaut, ausschließlich auf die Ernennungsvoraussetzungen der Ziffer 12 Punkt 13, der Anlage 1 (Generalstabsdienst) beziehen.
Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Gleichheitswidrigkeit behauptet, ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht unsachlich, wenn hinsichtlich des Generalstabsdiensts bzw. der höheren militärischen Führung und des höheren militärfachlichen Diensts gesetzlich unterschiedliche Ernennungsvoraussetzungen festgelegt werden.Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine Gleichheitswidrigkeit behauptet, ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH und 17.452 aus 2005,) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht). Vor diesem Hintergrund scheint es nicht unsachlich, wenn hinsichtlich des Generalstabsdiensts bzw. der höheren militärischen Führung und des höheren militärfachlichen Diensts gesetzlich unterschiedliche Ernennungsvoraussetzungen festgelegt werden.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Anrechnung von Prüfungen, Auflage, Erlassung von Prüfungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2139988.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017