Begründung: Der Kläger ist Inhaber des europäischen Patents 0047519, durch welches auch für Österreich eine Vorrichtung zum Aufsaugen und Aufnehmen von Schlamm (insbesondere im Zusammenhang mit einem Kanalreinigungs- und Entleerungsfahrzeug) geschützt ist (Beilage ./A). Am 5. 7. 1991 schlossen der Kläger und die italienische Firma C***** S.p.A. (in der Folge: Lizenznehmerin) zur Verwertung dieses Patents einen Lizenzvertrag (Beilage ./1), dessen örtlicher Geltungsbereich Italie... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §34PatG 1970 §43 Abs1PatG 1970 §44
Rechtssatz: Das Pfandrecht haftet als dingliches Recht unmittelbar am Patent, aus dem sich der Pfandgläubiger in gesetzlicher Weise befriedigen kann, ohne an eine Zustimmung dritter Personen gebunden zu sein. Nichtexekutive (vertragliche) Pfandrechte hindern den Patentinhaber nicht an der Veräußerung des Patentes durch Kauf, Tausch, Schenkung usw. Einer Zustimmung des Pfandgläubigers zur Veräuß... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §43 Abs1
Rechtssatz: "Patentinhaber" im Sinne des PatG ist nur der, dessen Patentrecht in das Patentregister eingetragen ist, wird doch das Patentrecht nach § 43 Abs 1 PatG erst "mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam". "Dritte" im Sinne dieser Bestimmung sind allerdings nur Personen, die ebenfalls (abgeleitete) Rechte aus dem Patent geltend machen; der (bloße) Patentverletzer gehört nicht daz... mehr lesen...