Norm: PatG 1970 §34PatG 1970 §43 Abs1PatG 1970 §44
Rechtssatz: Das Pfandrecht haftet als dingliches Recht unmittelbar am Patent, aus dem sich der Pfandgläubiger in gesetzlicher Weise befriedigen kann, ohne an eine Zustimmung dritter Personen gebunden zu sein. Nichtexekutive (vertragliche) Pfandrechte hindern den Patentinhaber nicht an der Veräußerung des Patentes durch Kauf, Tausch, Schenkung usw. Einer Zustimmung des Pfandgläubigers zur Veräuß... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §43 Abs1
Rechtssatz: "Patentinhaber" im Sinne des PatG ist nur der, dessen Patentrecht in das Patentregister eingetragen ist, wird doch das Patentrecht nach § 43 Abs 1 PatG erst "mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam". "Dritte" im Sinne dieser Bestimmung sind allerdings nur Personen, die ebenfalls (abgeleitete) Rechte aus dem Patent geltend machen; der (bloße) Patentverletzer gehört nicht daz... mehr lesen...