Norm
PatG 1970 §43 Abs1Rechtssatz
"Patentinhaber" im Sinne des PatG ist nur der, dessen Patentrecht in das Patentregister eingetragen ist, wird doch das Patentrecht nach § 43 Abs 1 PatG erst "mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam". "Dritte" im Sinne dieser Bestimmung sind allerdings nur Personen, die ebenfalls (abgeleitete) Rechte aus dem Patent geltend machen; der (bloße) Patentverletzer gehört nicht dazu (SZ 18/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071442Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_003