Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt ausgedehnt S 16,225.000,-- an Vergütungs- bzw Entschädigungsansprüchen für Diensterfindungen. Das Verfahren in erster Instanz wurde zunächst auf das Patent Nummer 295458 bzw 301587 eingeschränkt und bezieht sich auf einen Teilanspruch von S 3,000.000,-- als Gesamtvergütung für die Diensterfindung eines Brems- und Beschleunigungssystem für die von der beklagten Partei hergestellten Druckmaschinen, deren Verwendun... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §8 Abs1PatG 1970 §15 Abs1PatG 1970 §28 Abs1PatG 1970 §46 Abs1
Rechtssatz:
Der Dienstgeber kann sich nicht dadurch seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung entziehen, daß er vor Ablauf der theoretisch längsten Laufdauer des Patentes nach § 28 Abs 1 PatG das Erlöschen des Patentes nach § 46 Abs 1 PatG herbeiführt (ÖBl 1986,59) oder auf seine Rechte an der Erfindung verzichtet (§ 15 Abs 1 PatG), aber ... mehr lesen...