Norm: ZPO §266 BGMG §41PatG 1970 §147 Abs1
Rechtssatz: Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß § 147 Abs 1 PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertr... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §147 Abs1
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch dient dem Schutz des Patentinhabers vor künftigen Eingriffen in das ausschließliche Recht an der Erfindung. Er setzt kein schuldhaftes Handeln voraus, sondern richtet sich gegen jeden objektiv widerrechtlichen Eingriff. Entscheidungstexte 4 Ob 280/98z Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 280/98z ... mehr lesen...
Begründung: Das Europäische Patentamt hat dem Erfinder Heinz Georg ***** zur Veröffentlichungsnummer O 119 514 ein Patent betreffend eine Trennwand für eine Eck- oder Runddusche mit der Priorität vom 17. 3. 1983 erteilt. Zu den "benannten Vertragsstaaten" (Art 3 und 79 EPÜ) gehört auch Österreich. In der Übertragungsurkunde vom 8. 8. 1989 erklärte der Erfinder, daß er der Klägerin (ua) seine österreichischen Teilrechte an dem Europäischen Patent 119 514 mit allen Rechten und Pflicht... mehr lesen...