Norm
PatG 1970 §147 Abs1Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch dient dem Schutz des Patentinhabers vor künftigen Eingriffen in das ausschließliche Recht an der Erfindung. Er setzt kein schuldhaftes Handeln voraus, sondern richtet sich gegen jeden objektiv widerrechtlichen Eingriff.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111372Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008