Norm: PatG §131 Abs1PAG §24 Abs2PatentamtsgebührenG §24 Abs2MSchG §35 Abs5
Rechtssatz: Die zwölfmonatige Absolutfrist für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erneuerungsgebühr beginnt mit dem Ablauf der Nachfrist des § 24 Abs 2 PAG zu laufen. Entscheidungstexte 133 R 127/17z Entscheidungstext OLG Wien 13.12.2017 133 R 127/17z ... mehr lesen...