Norm
PatG §131 Abs1Rechtssatz
Die zwölfmonatige Absolutfrist für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erneuerungsgebühr beginnt mit dem Ablauf der Nachfrist des § 24 Abs 2 PAG zu laufen.Die zwölfmonatige Absolutfrist für die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erneuerungsgebühr beginnt mit dem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 24, Absatz 2, PAG zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000900Im RIS seit
09.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018