Norm: MSchG §30 ffMSchG §42 Abs1PatG 1970 §119 Abs1
Rechtssatz: Das Löschungsverfahren nach §§ 30 ff MSchG ist ein nach §§ 171 bis 203 ZPO durchzuführendes Streitverfahren. Für die Verteilung der Beweislast gilt dabei § 178 ZPO, wonach jede Partei alle im Einzelfall zur
Begründung: ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben und die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzub... mehr lesen...