RS OGH 1975/4/23 OM5/74

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Veröffentlicht am 23.04.1975
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Norm

MSchG §30 ff
MSchG §42 Abs1
PatG 1970 §119 Abs1

Rechtssatz

Das Löschungsverfahren nach §§ 30 ff MSchG ist ein nach §§ 171 bis 203 ZPO durchzuführendes Streitverfahren. Für die Verteilung der Beweislast gilt dabei § 178 ZPO, wonach jede Partei alle im Einzelfall zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben und die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten hat. Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1975:RS0105361

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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