Norm: PatG §100 Abs1PatG §100 Abs2PatG §128aPatG §99 Abs3
Rechtssatz: Die Säumnisfolgen des § 100 Abs 2 PatG treten ein, wenn sich der Antragsteller nicht äußert. Auf den Inhalt einer erstatteten Äußerung kommt es dabei nicht an. Die Säumnisfolgen des Paragraph 100, Absatz 2, PatG treten ein, wenn sich der Antragsteller nicht äußert. Auf den Inhalt einer erstatteten Äußerung kommt es dabei nicht an. Entscheidungste... mehr lesen...