Norm
PatG §100 Abs1Rechtssatz
Die Säumnisfolgen des § 100 Abs 2 PatG treten ein, wenn sich der Antragsteller nicht äußert. Auf den Inhalt einer erstatteten Äußerung kommt es dabei nicht an.Die Säumnisfolgen des Paragraph 100, Absatz 2, PatG treten ein, wenn sich der Antragsteller nicht äußert. Auf den Inhalt einer erstatteten Äußerung kommt es dabei nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0000998Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021