Entscheidungen zu § 28 BAG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/22 96/04/0032

Mit Schriftsatz vom 21. August 1994 stellte die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Fußpflegers. Im Antrag wurde darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin nach Ablegung der Matura im Jahr 1987 am Bundesschulzentrum T die Salzburger Schule für Gesundheitstraining und Bewegung besucht habe. Diese Maturanten-Ausbildung dauere zwei Jahre und beinhalte Theorie und Praxis der ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.10.1998

RS Vwgh 1998/10/22 96/04/0032

Index: 50/01 Gewerbeordnung50/04 Berufsausbildung
Norm: BAG 1969 §28;BAG Ersatz Lehrabschlußprüfung Lehrzeit;BefNwV Fußpfleger Kosmetiker Masseure 1965;GewO 1994 §28 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0033 E 22. Oktober 1998 96/04/0034 E 22. Oktober 1998
Rechtssatz: Der im Wege der Nachsichtsgewährung nicht zu unterschreitende Befähigungsstandard ist in der jeweiligen Meisterprü... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1998

TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/21 93/04/0170

Der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Schulerhalter der 1972 errichteten Schule für Datenverarbeitungs-Kaufleute in A und der 1975 errichteten Schule für Datenverarbeitungs-Kaufleute in B. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat beiden Schulen auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen das Öffentlichkeitsrecht verliehen und zwar ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.09.1993

RS Vwgh 1993/9/21 93/04/0170

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/04 Berufsausbildung70/08 Privatschulen
Norm: AVG §56;BAG 1969 §21 Abs1;BAG 1969 §28;PrivSchG 1962 §11;PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;
Rechtssatz: Im BAG ist die fachlich-praktische Ausbildung der gewerblichen Berufsausbildung geregelt. Ziel dieser Ausbildung ist die Lehrabschlußprüfung (§ 21 Abs 1 BAG), deren Zweck die Feststellung ist, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehr... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.09.1993

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