RS Vwgh 1993/9/21 93/04/0170

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/04 Berufsausbildung
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §56;
BAG 1969 §21 Abs1;
BAG 1969 §28;
PrivSchG 1962 §11;
PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im BAG ist die fachlich-praktische Ausbildung der gewerblichen Berufsausbildung geregelt. Ziel dieser Ausbildung ist die Lehrabschlußprüfung (§ 21 Abs 1 BAG), deren Zweck die Feststellung ist, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Aus der Überschrift des § 28 BAG ("Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung") ergibt sich bereits der Zweck dieser Norm. Aufgrund des im § 21 Abs 1 BAG determinierten Zwecks der Lehrabschlußprüfung sollen mit § 28 BAG den Absolventen bestimmter Schulen "gewerberechtliche Begünstigungen" eingeräumt werden (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des BAG 876 BlgNr 11 GP). Keineswegs ergibt sich aus der Regelung des § 28 BAG ein subjektives Recht eines (Privat) Schulerhalters auf Feststellung, der erfolgreiche Besuch einer seiner Schulformen ersetze die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung bzw ein Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer bestimmten Schulform sei auf die für bestimmte Lehrberufe festgesetzte Lehrzeit anzurechnen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040170.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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