Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach § 14 Abs 2 lit d BAG setzt die Beendigung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit voraus, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Darunter wird nach herrschender Auffassung (Berger/Fida/Gruber BAG § 14 Rz 29; RIS-Justiz RS0052893; 9 ObA 2113/96t) ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten verstanden. Auf d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. 12. 1992, 9 ObA 297/92 (Arb 11.053 = EvBl 1994/101 = RdW 1993, 285 = WBl 1993, 155) ausführlich dargelegt hat, sind dann, wenn ein Lehrling im Konkurs über das Vermögen seines Arbeitgebers gemäß § 25 Abs 1 KO austritt und nach diesem Zeitpunkt die Gewerbeberechtigung entzogen wird, die Ersatzansprüche (Kündigungsentschädigung) des Lehrlings mit diesem Zeitpunkt ... mehr lesen...
Norm: BAG §14 Abs1BAG §18 Abs1
Rechtssatz: Eine Kündigung während der Behaltepflicht auf den ersten in Betracht kommenden Kündigungstermin nach Ablauf der Behaltepflicht ist zulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 187/94 Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 187/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052889... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1.8.1989 als kaufmännischer Lehrling im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann bei der G***** Handelsgesellschaft mbH, Wien 12., (kurz: "G*****") beschäftigt. Das Lehrverhältnis hätte am 31.7.1992 geendet. Daran hätte sich eine Behaltefrist von vier Monaten gemäß § 18 BAG und von zwei weiteren Monaten gemäß dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten angeschlossen. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1990 wurde über das Vermögen ... mehr lesen...
Norm: BAG §14 Abs1 litd
Rechtssatz: Nicht schon die Konkurseröffnung noch die Einstellung des Betriebes des Lehrberechtigten beenden das Lehrverhältnis, sondern erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 lit d BAG, nämlich, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ... mehr lesen...