RS OGH 2012/12/19 9ObA297/92, 9ObA2113/96t, 8ObS299/00d, 8ObA26/04p, 8ObS3/11s, 8ObS14/12k, 8ObS16/1

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Norm

BAG §14 Abs1 litd
  1. BAG § 14 heute
  2. BAG § 14 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  3. BAG § 14 gültig von 01.08.1978 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Nicht schon die Konkurseröffnung noch die Einstellung des Betriebes des Lehrberechtigten beenden das Lehrverhältnis, sondern erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 lit d BAG, nämlich, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.Nicht schon die Konkurseröffnung noch die Einstellung des Betriebes des Lehrberechtigten beenden das Lehrverhältnis, sondern erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, BAG, nämlich, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052893

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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