Norm: AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Selbst dann, wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, darf gemäß § 6 Abs 2 AZG der Arbeitnehmer zur Überstundenarbeit nur herangezogen werden, wenn dies nach dem AZG zulässig ist. Vereinbarungen und Weisungen, die die Leistung von Überstunden zum Gegenstand haben, die gegen das AZG verstoßen, sind nichtig. Entscheidungstexte 9 ObA 33... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Eine Interessenabwägung hat nur dann stattzufinden, wenn sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung vorerst schon aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ableiten läßt. Entscheidungstexte 9 ObA 191/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 9 ObA 191/95 Veröff: SZ 68/224 ... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2GewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Weigerung, einseitig angeordnete Überstunden zu leisten, ist - abgesehen vom Fall eines Betriebsnotstandes - kein Entlassungsgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 63/95 Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 63/95 9 ObA 191/95 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des § 6 Abs 2 AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betriebl... mehr lesen...
Norm: AngG §26AZG §6 Abs2
Rechtssatz: Die auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgte ständige und erhebliche Überschreitung der nach der Arbeitszeitordnung zulässigen Arbeitszeit kann dem Arbeitnehmer auch dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung geben, wenn er zunächst bereit war, verbotene Mehrarbeit zu verrichten. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, daß dieser nicht bereit ist, die Schutzvorschrif... mehr lesen...