Norm
AZG §6 Abs2Rechtssatz
Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des § 6 Abs 2 AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betrieblich nötige Überstunden und kurzfristige Bekanntgabe des Urlaubswunsches).Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betrieblich nötige Überstunden und kurzfristige Bekanntgabe des Urlaubswunsches).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051486Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0040OB00156_8500000_002