RS OGH 1987/12/2 4Ob156/85, 9ObA110/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

AZG §6 Abs2
  1. AZG § 6 heute
  2. AZG § 6 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  3. AZG § 6 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 6 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 6 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des § 6 Abs 2 AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betrieblich nötige Überstunden und kurzfristige Bekanntgabe des Urlaubswunsches).Ob "berücksichtigungswürdige Interessen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AZG Interessen im Einzelfall der Überstundenarbeit entgegenstehen, ist im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen; das Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Überstunden ist dabei gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Unterbleiben einer solchen Arbeitsleistung abzuwägen. (Hier: Teilnahme an Feuerwehrausflug gegen vereinbarte, betrieblich nötige Überstunden und kurzfristige Bekanntgabe des Urlaubswunsches).

Entscheidungstexte

  • RS0051486">4 Ob 156/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 156/85
    Veröff: JBl 1987,264 = Arb 10563
  • RS0051486">9 ObA 110/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 110/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit Auslandsmontagearbeit implicite vereinbarte Teilnahme an einer Vorbesprechung - gegen: Arbeitnehmer "hatte schon etwas vor". (T1) Veröff: RdW 1988,204 = WBl 1988,309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051486

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0040OB00156_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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