Entscheidungen zu § 25 AZG

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS UVS Kärnten 1995/08/29 KUVS-1770-1782/8/94

Rechtssatz: Hat der Beschuldigte in seinem Unternehmen keine Aushänge gemäß § 24 Arbeitsruhegesetz und § 25 Arbeitszeitgesetz und überdies keine Aufzeichnungen nach § 26 Arbeitszeitgesetz, welche in der Folge nachgereicht wurden, jedoch darin weder der Beginn noch das Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen angeführt, die tägliche Arbeitszeit nur summenmäßig angeführt, waren, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 29.08.1995

RS UVS Kärnten 1994/03/17 KUVS-76-77/3/94

Rechtssatz: Durch § 25 AZG soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sich jederzeit über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen, sowie über die Dauer der Wochenruhe informieren zu können. Damit er dies ohne psychischen Druck tun kann, hat die Auflegung an einem Ort zu erfolgen, an dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit gesichert hat, den Inhalt jederzeit und unmittelbar zu Kenntnis nehmen zu können. Dies wird dann nicht verwirklicht, wenn der Aushang sich in ein... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.03.1994

TE UVS Niederösterreich 1993/07/27 Senat-MD-93-586

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.4.1993, Zl 3-****-91, wurde über Herrn W***** S********* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W***** S*********, B***********-VertriebsgesmbH im Gewerbebetrieb in V********, **** Top ***, wegen der Übertretung der Bestimmung des §25 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall: 48 Stunden) gemäß §28 ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 27.07.1993

RS UVS Kärnten 1992/04/23 KUVS-67/2/92

Rechtssatz: Die Pflicht der Arbeitnehmer, dem Arbeitsinspektor im Falle der Ortsabwesenheit des Arbeitgebers die nötigen Unterlagen vorzuweisen, gilt für der deutschen Sprache unkundige Personen nicht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.04.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/03/24 Senat-KO-91-015

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10. April 1991, Zl         , wurde M S zur Last gelegt, als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xx GesmbH unter anderem nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Unter den Punkten 3, 4, 5 und 7 des gegenständlichen Straferkenntnisses wird ihm angelastet, daß in vier Filialen in             , nämlich in der Filiale xxstraße 1, der Filiale xxstraße 1a, der ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.03.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/03/24 Senat-KO-91-015

Rechtssatz: Ein in einer Mappe eingelegtes Schriftstück kann nicht dem vom Gesetz geforderten Aushang an einer leicht zugänglichen Stelle in gut sichtbarer Form gleichgestellt werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.03.1992

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