RS UVS Kärnten 1994/03/17 KUVS-76-77/3/94

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Rechtssatz

Durch § 25 AZG soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden, sich jederzeit über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen, sowie über die Dauer der Wochenruhe informieren zu können. Damit er dies ohne psychischen Druck tun kann, hat die Auflegung an einem Ort zu erfolgen, an dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit gesichert hat, den Inhalt jederzeit und unmittelbar zu Kenntnis nehmen zu können. Dies wird dann nicht verwirklicht, wenn der Aushang sich in einer Mappe mit sonstigen Unterlagen am Schreibtisch der Filialleiterin befindet. Der Umstand, daß ein Handelsbetrieb fixe Geschäftszeiten hat, entbindet den Arbeitgeber nicht, die Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs 1 AZG zu führen. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht und ist die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht in die freie Disposition durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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