Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt. Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich ... mehr lesen...