RS UVS Oberösterreich 2000/11/20 VwSen-280555/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 20.11.2000
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Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt.

Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich jeweils auch der zeitliche Mindestabstand zum Beginn der nächsten Tagesarbeitszeit unterschritten wurde, lag sohin keine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. VwGH v. 30.9.1993, 92/18/0118) eine Konsumation des § 12 Abs.1 AZG durch § 9 Abs.1 AZG indizierende Fallkonstellation vor; die von der belangten Behörde vorgenommene kumulative Bestrafung erweist sich daher als zulässig.

Strittig ist im vorliegenden Fall hingegen die Glaubhaftigkeit der im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommenen Arbeitnehmerin.

Diese gab an, ihre "tatsächliche" Arbeit im Restaurant an den fraglichen Tagen jeweils bereits um 21.00 Uhr beendet zu haben. Danach habe sie den PC des Beschwerdeführers, der über einen Internet-Anschluss verfüge, dazu benützen dürfen, um sich auf die Berufsschule vorzubereiten, konkret: um sich über die österreichischen Weinbaugebiete zu informieren. Diese Zeit habe sie sich aus lohnverrechnungsmäßiger Sicht als Arbeitszeit gutschreiben dürfen, wobei sie darüber hinaus von ihrem Vorgesetzten auch noch zusätzliches Geld für den Besuch der Berufsschule erhalten hätte.

Selbst wenn man diese Aussage als wahrheitsgemäß ansieht, geht daraus insgesamt aber ohnehin hervor, dass auch die jeweils nach 21.00 Uhr geleisteten "Vorbereitungszeiten" sowohl vom Rechtsmittelwerber als auch von seiner Arbeitnehmerin stets als Arbeitszeit iSd § 2 AZG angesehen wurden.

Dies ergibt sich schon daraus, dass diese einerseits ohne Unterschied zu den sonstigen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin entlohnt, andererseits aber auch in den nach § 26 Abs.1 AZG vorgeschriebenen Aufzeichnungen (ohne spezifische Differenzierung) als Arbeitszeit angeführt wurden.

Im Übrigen sieht § 2 Abs.2 AZG vor, dass generell selbst die außerhalb des Standortes des Betriebes geleistete Arbeit als Arbeitszeit gilt, woraus folgt, dass es dem AZG nicht auf den Ort, sondern nur darauf ankommt, dass diese über ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung des Arbeitgebers bzw. mit dessen Duldung geleistet wird (vgl zB. VwGH v. 29.6.1992, 92/18/0097, mwN).

Zählt damit auch eine innerhalb des Betriebes getätigte Vorbereitung auf die Berufsschule zur Arbeitszeit, erweist sich daher die von der belangten Behörde vorgenommene Tatanlastung als zutreffend.

Da der Beschwerdeführer im Übrigen weder hinsichtlich des Schuldvorwurfes noch in Bezug auf die Strafbemessung Einwände vorgebracht hat, erfolgte seine Bestrafung sohin im Ergebnis zu Recht.

Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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