Norm: AZG §2 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot, daß auch bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei mehreren Arbeitgeber die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, verletzt jener Arbeitgeber, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 75/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...