Norm
AZG §2 Abs2Rechtssatz
Das Verbot, daß auch bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei mehreren Arbeitgeber die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, verletzt jener Arbeitgeber, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051383Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_009OBA00075_9500000_001