RS OGH 1995/6/28 9ObA75/95

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

AZG §2 Abs2

Rechtssatz

Das Verbot, daß auch bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bei mehreren Arbeitgeber die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, verletzt jener Arbeitgeber, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051383

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_009OBA00075_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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