Norm: AZG §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4 AZG § 19d heute AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023 AZG § 19d gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2023 zulet... mehr lesen...
Norm: AZG §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §5 AZG § 19d heute AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023 ... mehr lesen...
Norm: AZG §19d Abs6 AZG § 19d heute AZG § 19d gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023 AZG § 19d gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 AZG § 19d gültig von 01.07.2017 bis 22.12.2018... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim beklagten Land in der Zeit von 21. 12. 1970 bis 31. 5. 2007 als land- und forstwirtschaftliche Angestellte beschäftigt. Die Streitteile schlossen am 5. 6. 2002 gemäß § 27 AlVG eine „Vereinbarung über die Altersteilzeit", welche unter anderem lautet: Die Klägerin war beim beklagten Land in der Zeit von 21. 12. 1970 bis 31. 5. 2007 als land- und forstwirtschaftliche Angestellte beschäftigt. Die Streitteile schlossen am 5. 6. 2002 gemäß Par... mehr lesen...
Norm: AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4UrlG §2 Abs1
Rechtssatz: Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger macht nach Einschränkung und Ausdehnung Ansprüche aus dem durch Dienstgeberkündigung zum 13.10.1996 beendeten Dienstverhältnis von S 43.288,78 brutto sA, darunter S 19.871,57 brutto Entgeltfortzahlung und S 23.417,21 brutto Urlaubsentschädigung geltend. Zu der nunmehr im Revisionsverfahren allein entscheidenden Frage der Urlaubsentschädigung brachte der Kläger vor, daß ihm ausgehend von einem Urlaubsanspruch im Ausmaß von 50 Arbeitstagen für die... mehr lesen...
Norm: AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4UrlG §2 Abs1
Rechtssatz: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizier... mehr lesen...