Entscheidungen zu § 19d Abs. 6 AZG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS OGH 2013/9/27 9ObA58/13i

Norm: AZG §19d Abs6
Rechtssatz: Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt? und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechnet auf die Arbeitszeit, keine Schlechterstellung erlaubt. Entscheidungstexte 9 ObA... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.2013

RS OGH 2013/9/27 9ObA58/13i, 9ObA121/19p, 8ObA103/21m

Norm: AZG §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
Rechtssatz: Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen sind erlaubt. Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche
Gründe: sie rechtfertigen. Die Sachlichkei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.09.2013

TE OGH 2009/9/29 8ObA23/09d

Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim beklagten Land in der Zeit von 21. 12. 1970 bis 31. 5. 2007 als land- und forstwirtschaftliche Angestellte beschäftigt. Die Streitteile schlossen am 5. 6. 2002 gemäß § 27 AlVG eine „Vereinbarung über die Altersteilzeit", welche unter anderem lautet: „1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von bisher 40 Stunden wird ab 1. 6. 2002 auf 20 Stunden, das sind 50% herabgesetzt. Die ab 1. 6. geltende Normalarbeitszeit wird wie folgt auf die einzel... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.09.2009

RS OGH 1998/1/28 9ObA390/97m

Norm: AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4UrlG §2 Abs1
Rechtssatz: Eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitarbeitskräften ist nach dem im Juni 1997 abgeschlossenen Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit verboten. Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeit im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1998

TE OGH 1998/1/28 9ObA390/97m

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Entscheidung | OGH | 28.01.1998

RS OGH 1998/1/28 9ObA390/97m, 8ObA23/09d, 8ObA35/12y

Norm: AZG idF BGBl 1997/46 §19d Abs6EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4UrlG §2 Abs1
Rechtssatz: Der Urlaubsanspruch steht einem Teilzeitarbeiter im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu. Das nach dem Urlaubsgesetz für Vollzeitbeschäftigte geregelte Urlaubsausmaß (30 Werktage) ist damit rechnerisch in Beziehung zu setzen und mit der Zahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten zu multiplizieren. Zu d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1998

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