Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 14. 5. 1998 bis 25. 3. 2002 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt, zunächst geringfügig, ab 1. 1. 2000 jeweils von Montag bis Freitag mit 22 Wochenstunden. Es gab keine Vereinbarung, die es der Beklagten erlaubt hätte, die Arbeitszeit der Klägerin einseitig zu ändern. Der Dienstzettel der Klägerin wies als Dienstort "Graz" aus. Die Klägerin war auch während aufrechten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Graz tätig, und zwar ... mehr lesen...
Norm: AZG §19c Abs1
Rechtssatz: § 19c Abs 1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, - insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung - eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Ar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen ab 6. 3. 2000 als Monteur mit einem Bruttostundenlohn von S 109,-- eingestellt. Er war bei einem Beschäftigerbetrieb, auf den der Kollektivvertrag für eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie zur Anwendung gelangt, eingesetzt. Die Arbeitszeiten im Beschäftigerbetrieb waren dem Kläger auf Grund einer vorherigen Tätigkeit bereits bekannt. Sie war von 7.18 Uhr bis 16.00 Uhr bzw 15.35 Uhr am Fre... mehr lesen...