RS OGH 2012/4/30 8ObA116/02w, 9ObA76/03x, 9ObA32/12i

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Norm

AZG §19c Abs1
  1. AZG § 19c heute
  2. AZG § 19c gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  3. AZG § 19c gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

§ 19c Abs 1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, - insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung - eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Akzeptanz dieser Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer konkludent zustandekommen.Paragraph 19 c, Absatz eins, AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt, - insbesondere mangels Vorliegens einer Betriebsvereinbarung - eine solche Vereinbarung durch das Anbot einer bestimmten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Akzeptanz dieser Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer konkludent zustandekommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116729

Im RIS seit

13.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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