Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 AZG

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RS UVS Steiermark 1994/04/15 30.1-21/94

Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 19 Abs 2 AZG durch eine Krankenanstalten GesmbH liegen ein Notstand bzw. ein außergewöhnlicher Fall nach § 20 Abs 1 lit a AZG nicht vor, wenn die Arbeitszeitüberschreitungen durch regelmäßig vorkommende (also in Krankenhäusern üblicherweise durchgeführte) Behandlungsfälle auftreten, auch wenn ihr Auftreten im individuellen Fall vorher nicht bestimmbar ist. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.04.1994

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