RS UVS Steiermark 1994/04/15 30.1-21/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 19 Abs 2 AZG durch eine Krankenanstalten GesmbH liegen ein Notstand bzw. ein außergewöhnlicher Fall nach § 20 Abs 1 lit a AZG nicht vor, wenn die Arbeitszeitüberschreitungen durch regelmäßig vorkommende (also in Krankenhäusern üblicherweise durchgeführte) Behandlungsfälle auftreten, auch wenn ihr Auftreten im individuellen Fall vorher nicht bestimmbar ist.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten