Begründung: Die beklagte Partei veranstaltete mit ihren Autobussen unter anderem auch eintägige Werbefahrten, für welche sie mit Postwurfsendungen warb. Mit der am 16. Oktober 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Reiseveranstaltungen anzukündigen oder durchzuführen, bei denen durch das Fahren mit einer unzureichenden Anzahl an erforderlichen Lenkern die Gefahr der Überforderung und Übermüdung zufolge ... mehr lesen...
Norm: AZG §14 AZG §15 AZG §16 StVO §58 UWG §1 C2 AZG § 14 heute AZG § 14 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006 AZG § 14 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002 AZG § 14 gültig vo... mehr lesen...