RS OGH 1987/5/5 4Ob333/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1987
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Norm

AZG §14
AZG §15
AZG §16
StVO §58
UWG §1 C2

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 14 - 16 AZG über die Arbeitszeit und Lenkzeit, die Lenkpausen und die Einsatzzeit, sowie jene des § 58 StVO über das Lenken von Fahrzeugen sind wettbewerbsneutral, da sie dem Arbeitnehmerschutz und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen; sie sind entgegen der Ansicht der klagenden Partei auch nicht den Vorschriften zum Schutz der Volksgesundheit zuzurechnen. Ihre Verletzung kann aber jedenfalls dann sittenwidrig sein, wenn der beklagten Partei eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung von Rechtsvorschriften zur Last fällt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 333/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 333/87
    Beisatz: Autobusfahrer - Ruhezeit. (T1) Veröff: ÖBl 1988,17

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051949

Dokumentnummer

JJR_19870505_OGH0002_0040OB00333_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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